Strafrecht | Verkehrsrecht

Verteidigungsstrategie: Gegenbeweis vs. Lücke

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. Mai 2017

Eine Lücke in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft ist für die Verteidigung besser als ein Gegenbeweismittel. Warum ist das so – und was bedeutet es für die Verteidigungsstrategie?

Das Fahrzeug des Angeklagten fährt über eine Ampelkreuzung. Ein Zeuge behauptet, es sei rot gewesen. Das Fahrzeug erfasst einen kreuzenden Radfahrer, der dadurch tödlich verletzt wird. Das Fahrzeug entfernt sich von der Unfallstelle.

Die Polizei klingelt an der Tür des Angeklagten, konfrontiert ihn mit dem Sachverhalt und belehrt ihn über seine Rechte.

Version 1: Der Angeklagte erklärt, als er über die Ampel fuhr, sei es grün gewesen. Von einem Zusammenstoß habe er nichts bemerkt.

Nach § 267 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung muss das Gericht in den festgestellten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der Straftat finden.

Faktisch ist es umgekehrt: Gericht und Staatsanwaltschaft müssen zu jeder Tatbestandsvoraussetzung der verletzten Strafnorm eine passend subsumierbare Tatsache finden. Diese Tatsachen müssen bewiesen werden.

Gericht kann Gegenbeweise überwinden

Ein Beweis ist auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation möglich. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung, besagt § 261 Strafprozessordnung.

Nach diesem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann das Gericht der Aussage des Zeugen, der gesehen haben will, die Ampel sei rot gewesen, folgen, auch wenn der Angeklagte dies bestreitet. Das Gericht kann dem Belastungszeugen selbst dann folgen, wenn ein anderer unbeteiligter Zeuge „grün“ für den Angeklagten gesehen haben will.

Gibt das Gericht dem Belastungsbeweis den Vorzug vor dem Entlastungsbeweis, ist dies in der Revision nur schwer angreifbar. Der Angriff muss über eine Verfahrensrüge geführt werden, die oft misslingt.

Der Bundesgerichtshof legt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung so aus, dass der vom Tatrichter gezogene Schluss nur möglich sein müsse, nicht zwingend. Ein vor dem Grundsatz in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten – und dem, was man sich gemeinhin unter einer Beweisführung vorstellt, überraschendes Ergebnis.

Freie Beweiswürdigung schließt keine Lücken

Version 2: Der Angeklagte schweigt, gibt also keine Erklärungen ab, es sei grün gewesen, als er über die Ampel fuhr, und er habe vom Zusammenstoß nichts bemerkt.

Bleibt es bei dem Sachverhalt nach Version 2, kann kein Gericht den Angeklagten verurteilen. Er muss freigesprochen werden.

Denn nach diesem Sachverhalt ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte überhaupt das Fahrzeug gefahren hat. Schließlich kann das Fahrzeug des Angeklagten auch von einer anderen Person gefahren worden sein. Dass es auf den Angeklagten zugelassen ist oder ihm gehört, begründet für sich genommen keinen Beweis der Fahrereigenschaft.

Fehlt eine Tatsache, bleibt hinsichtlich eines gesetzlichen Merkmals der Straftat offen, ob es erfüllt ist, ist der Angeklagte freizusprechen. Setzt sich das Gericht darüber hinweg und verurteilt einen Angeklagten, obwohl nicht alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale festgestellt sind, wird das Urteil in der Revision auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben.

Die allgemeine Sachrüge ist für den Verteidiger ganz einfach zu erheben. Es reicht der Satz: „Ich erhebe die allgemeine Sachrüge.“

Das Gericht kann mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Gegenbeweise überwinden, jedoch nicht Beweislücken schließen.

Lässt der Angeklagte sich ein, ist oft das Risiko höher, ungewollt eine Beweislücke zu schließen, als die Chance, eine Entlastung herbei zu führen. Deshalb gilt: Schweigen ist Gold. Erst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen und die vorliegenden Beweise sichten, bevor Einlassungen abgegeben werden.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert