Vermieter von Gewerbeimmobilien dürfen Versorgung einstellen
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. Oktober 2010Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil darüber gefällt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf. Seine Entscheidung: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Versorgungsleistungen nach Beendigung eines Mietverhältnisses zu erbringen, wenn er hierfür kein Entgelt erhält und ihm durch die weitere Belieferung finanzieller Schaden drohen würde.
Mit seinem Urteil (BGH XII ZR 137/07) hat der für das Gewerbemietrecht zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass der Vermieter gegenüber dem nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume weiter nutzenden Mieter weder zur Gebrauchsüberlassung noch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (Heizenergie, Strom, Wasser) verpflichtet ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter die Vertragsbeendigung durch Zahlungsrückstände selbst verursacht hat, da ansonsten dem Vermieter ein stetig anwachsender Schaden drohe, soweit er keine Zahlungen erhalte, aber zur Finanzierung von Energielieferungen zugunsten des Mieters verpflichtet bliebe.
Dem Einwand, der Vermieter begehe eine verbotene Eigenmacht und Besitzstörung, hat der BGH eine klare Absage erteilt. Die Energielieferungen seien nicht Bestandteil des Besitzes, da dieser lediglich die tatsächliche Sachherrschaft über die Räumlichkeiten betreffe. Auch lasse sich hiermit nicht der Vorwurf einer „kalten Räumung“ begründen. Diese Grundsätze sind nach der Entscheidung des BGH auch auf die Sperrung von Versorgungsleistungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) anwendbar, allerdings verlangen die Instanzgerichte teilweise Zahlungsrückstände von bis zu 6 Monaten, um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genüge zu tun.
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