Erbrecht | Zivilprozessrecht

Verklage keinen Toten!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 4. Januar 2018

Eine gegen einen Verstorbenen erhobene Klage hemmt nicht die Verjährung – auch wenn Kläger und Erben vom Tod des Beklagten noch nichts wussten.

Das OLG Celle hob mit Urteil vom 11.04.2017 – 14 U 145/16 (veröffentlicht DV 2017, 190) – ein erstinstanzliches Urteil auf, in dem Erben eines Unfallverursachers zu Schadensersatz verurteilt worden waren:

„Zutreffend weist die Berufung im Übrigen darauf hin, dass die Erhebung der Klage gegen [den Verstorbenen] am 10.12.2015 die Verjährung gegen die [Erben] nicht gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt hat.

Ein Verstorbener ist nicht mehr rechtsfähig und damit auch nicht mehr parteifähig i.S.v. § 50 Abs. 1 ZPO, so dass die Klage vom 10.12.2015 kein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründen konnte.

Die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei ist unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (BGH, Urt. v. 12.6.2002 – VIII ZR 187/01, juris).

Eine Rückwirkung der später nach Parteiänderung an die ‚richtige‘ Partei zugestellten geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit am 10.12.2015 nach § 167 ZPO kommt demzufolge nicht in Betracht.

Die am 15.1.2016 eingereichte Erklärung, wonach sich die ursprüngliche Klageschrift nunmehr gegen die jetzigen Beklagten richten solle, ist erst nach Ablauf des 31.12.2015 eingegangen, mithin in verjährter Zeit, so dass es auf eine etwaige Rückwirkung i.S.v. § 167 ZPO nicht mehr ankommt.

Mit der Auswechselung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht lediglich eine Änderung in der Parteibezeichnung der Beklagten vorgenommen, da es sich nicht lediglich um eine identitätswahrende Berichtigung handelt. Die Erben des [Verstorbenen] sind zwar Gesamtrechtsnachfolger, aber nicht mit diesem identisches Rechtssubjekt.“

Wichtig ist also, eine Klage nicht erst auf den letzten Drücker einzureichen und vor Klageeinreichung sorgfältig zu prüfen, wer zu verklagen ist.

Verstirbt ein Prozessbeteiligter während des Verfahrens – also erst nach Klageerhebung – bleibt die Klage wirksam. Das Verfahren wird lediglich unterbrochen, bis der Rechtsnachfolge es wieder aufnimmt oder auf Antrag des Gegners ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, § 239 ZPO.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert