Verkehrsrecht | Versicherungsrecht

Verkehrsunfallflucht: Versicherung zahlt trotzdem

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 17. August 2018

Der Fahrer entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Die Versicherung zahlte nicht. Sie muss aber doch zahlen, entschied das OLG Hamm.

Entfernt sich ein Unfallfahrer vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, so macht er sich nicht nur wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar. Er begeht auch eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, d.h., dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht zahlen muss.

Kausalitätsgegenbeweis

Wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung nicht ursächlich war, haftet die Versicherung dennoch. Mit anderen Worten: Ist klar, dass die Versicherung hätte genauso zahlen müssen, wenn der Fahrer am Unfallort geblieben wäre, spielt seine Unfallflucht keine Rolle.

Der Versicherungsnehmer muss dabei nicht jede theoretisch denkbare Auswirkung widerlegen, sondern nur Auswirkungen, für die konkrete Anhaltspunkte bestehen, so das OLG Hamm:

Bei dem Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer eine negative Tatsache zu beweisen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 249, 258). Er muss nämlich nachweisen, dass dem Versicherer unter keinem Gesichtspunkt Feststellungsnachteile entstanden sind.

Ein solcher Nachweis einer negativen Tatsache setzt aber nicht voraus, dass der Beweispflichtige jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausschließt, aufgrund derer diese Tatsache doch vorliegen könnte. Auch wenn an den Kausalitätsgegenbeweis grundsätzlich durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 250), würde eine solche Sichtweise bedeuten, die Anforderungen an die Erbringung des (Negativ-)Beweises gemäß § 286 ZPO zu überspannen.

Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Gegners der beweisbelasteten Partei von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Das gebietet auch nicht die im Zivilprozess geltende Beweislastverteilung. Auch danach muss der Richter deshalb nicht alle theoretisch denkbaren Ursachen als logisch gleichermaßen möglich ansehen und deshalb von der Nichtaufklärbarkeit ausgehen (OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013, 24 U 113/12, NJW-RR 2014, 328, Rn. 47).

Daher muss der Versicherungsnehmer eine Alkoholisierung des Fahrers nur widerlegen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestanden:

Der Senat teilt die Einschätzung, dass die allgemeine Annahme, bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers, zu weitgehend ist (ebenso Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2017 – 5 U 26/16, r+s 2017, 470, Rn. 44).

Keine Arglist

Handelte der Fahrer arglistig gegenüber der Versicherung, muss die Versicherung unabhängig davon nicht zahlen, ob das Handeln sich auf die Einstandspflicht ausgewirkt hat. Allerdings kann nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort gleich als Arglist gegenüber der Versicherung gewertet werden:

Der Senat teilt die Einschätzung, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann, sondern dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11, r+s 2013, 61, Rn. 28 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 – 5 U 75/14, VersR 2016, 1368; LG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2017 – 20 S 101/16, r+s 2017, 523; weitergehend LG Trier, Beschluss vom 14.03.2017 – 1 S 4/17, juris („in der Regel“, noch weitergehend LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010 – 22 S 179/10, juris, Rn. 9 („stets“)). […]

Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass die schuldhafte Verursachung eines Unfalls häufig eine besondere Überforderung auslöst. Deshalb liegt der Schluss, der Versicherungsnehmer habe bei seinem Entfernen vom Unfallort auch in sein Vorstellungsbild aufgenommen, hierdurch möglicherweise seinen Versicherer zu schädigen, nicht stets nahe.

Die Arglist muss die Versicherung beweisen. Im Zweifel ist zugunsten des Versicherungsnehmers zu entscheiden.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung muss gegenüber dem Unfallgeschädigten auch bei Verkehrsunfallflucht ohne Wenn und Aber zahlen. Sie kann jedoch den Fahrer in Regress nehmen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Vollkaskoversicherung, mit der der Schaden am eigenen Fahrzeug versichert ist, darf die Zahlung verweigern, jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das ist, wie der Beschluss des OLG Hamm zeigt, nicht immer der Fall.

(Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 20 U 188/17)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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