Allgemein | Versicherungsrecht | Vertragsrecht

AG Düsseldorf: Rechtsschutzversicherung muss bei Einigung 100% der Kosten tragen!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. November 2012

Die von vielen Rechtsschutzversicherungen verwendete Klausel, wonach Kosten im Fall einer Einigung durch Vergleich oder sonstige einverständliche Erledigung nur anteilig übernommen werden, ist unwirksam, weil sie für den Versicherungsnehmer überraschend ist und ihn unangemessen benachteiligt. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit einem von uns erstrittenen Urteil vom 30.10.2012, Az. 52 C 7592/12.

Rechtsschutzversicherung verweigerte Zahlung

Für einen von uns vertretenenen Leasingnehmer konnten wir erreichen, dass dieser der Leasingbank statt geforderter 5.356,75 Euro nur 1.832,26 Euro zahlen musste. Mit der Leasingbank handelten wir einen entsprechenden Vergleich aus. Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, die zu Beginn des Mandats eine Kostendeckungszusage für die „außergerichtliche und soweit erforderlich erstinstanzliche Interessensvertretung“ erteilt hatte, weigerte sich, die nach Nr. 1000 VV-RVG angefallene Einigungsgebühr zu übernehmen. Das Amtsgericht verurteilte die ÖRAG antragsgemäß, den Mandanten von der Gebühr freizustellen.

Klausel der Rechtsschutzversicherungen unwirksam

Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der ÖRAG enthalten, wie auch die ARB anderer Rechtsschutzversicherungen, die Klausel:

„Der Versicherer trägt nicht […] Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Diese Klausel ist nach dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf unwirksam wegen Verstoßes gegen das Überraschungsverbot (§ 305c Abs. 1 BGB) und das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB).

Rechtlicher Hintergrund

Die Klausel soll bei Vergleichen Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers auf Kosten der Versichertengemeinschaft verhindern. Sie soll sicherstellen, dass die Versicherung nur die Kosten erstatten muss, die dem Versicherungsnehmer im Fall einer Entscheidung durch Urteil vom Gericht auferlegt worden wären (BGH, Urteil vom 25.01.2006, Az. IV ZR 207/04, Rn. 21, zitiert nach juris). Dies leuchtet bei gerichtlichen Vergleichen ein, weil der Versicherungsnehmer, soweit er in der Hauptsache gewinnt, im Regelfall auch einen Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten erhält (§§ 90 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO).

Bei vielen außergerichtlichen Mandaten gibt es nach der BGH-Rechtsprechung jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Dies gilt insbesondere, wenn Gegenstand des Mandats die Abwehr unberechtigter Forderungen war.

In einem solchen Fall, in dem ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch besteht, stellt ein Vergleich ohne Kostenerstattungsregelung kein Zugeständnis zu Lasten der Versichertengemeinschaft dar. Der Versicherte darf in einer solchen Konstellation darauf vertrauen, dass seine Rechtsschutzversicherung seine gesamten Rechtsanwaltskosten übernimmt.

Die zu weit gefasste ARB-Klausel ist insoweit überraschend und unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. Denn der Versicherungsnehmer müsste in diesen Fällen, um vollständige Kostendeckung zu erhalten, bei der Gegenseite eine anteilige Kostenübernahme heraus handeln, die er bei streitiger Entscheidung in einem Rechtsstreit nicht erhalten würde.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat – wie bereits das LG Hagen im Urteil vom 23.03.2007, Az. 1 S 136/06 – die Klausel als insgesamt unwirksam erachtet.

Demgegenüber haben das LG Bremen (Urteil vom 14.06.2007, Az. 6 S 19/07) und das AG Bühl (Urteil vom 10.01.2002, Az. 3 C 442/00, ZfSch 2002, 250) etwas zurückhaltender entschieden, dass die Klausel jedenfalls in Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite zustand, nicht anwendbar sei. Fraglich ist jedoch, ob diese einschränkende Auslegung mit dem Verbot der teleologischen Reduktion bei der AGB-Kontrolle in Einklang zu bringen ist.

Urteilsbegründung des Amtsgerichts Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten und der von ihr erteilten Kostendeckungszusage für die außergerichtliche lnteressenwahrnehmung ein Anspruch auf vollständige Erstattung von Geschäfts- und Einigungsgebühr zu. Die Beklagte vermag sich nicht auf die entgegenstehende Klausel ihrer Versicherungsbedingungen zu berufen, da diese den Kläger als ihren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und sich zudem als überraschend erweist, sodass sie gemäß der §§ 307, 305c BGB unwirksam ist.

Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung hat ein Interesse an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen. Von dieser Prämisse geht auch der BGH in der von den Parteien zitierten Entscheidung zu IV ZR 207/04 aus. Zu diesem Zweck schließt er den Versicherungsvertrag ab und leistet Prämien, er will sich damit auch vor Kosten für die Rechtsverteidigung bezüglich gegen ihn erhobener Ansprüche absichern. Mit der von der Beklagten abgegebenen Deckungsschutzzusage für die außergerichtliche Interessenvertretung durfte er daher auch davon ausgehen, dass sein mit Abschluss des Vertrages verfolgtes Anliegen insoweit von Erfolg gekrönt war. Er musste und durfte davon ausgehen, hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten vollständig abgesichert zu sein.

Dies wäre er auch ohne außergerichtliche Einigung mit seinem Anspruchsgegner gewesen. Aber gerade durch den Umstand, dass er es nicht auf eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts ankommen ließ, sondern sich mit seinem Gegner außergerichtlich einigte, wobei der Einigung schon ein Entgegenkommen auch seinerseits immanent war, würde durch die hier entscheidungsrelevante Klausel der Versicherungsbedingungen plötzlich eine Kostentragungspflicht des Klägers wieder auferstehen.

Hiermit muss er einerseits nicht rechnen, da dies zu dem mit dem Versicherungsschutz und der Anfrage nach Versicherungsschutz verfolgen Zweck in diametralem Gegensatz steht.

Andererseits benachteiligt ihn diese Regelung auch in unangemessener Weise im Sinne des § 307 BGB. Der Kläger durfte mit der erteilten Schutzzusage von lückenlosem Rechtsschutz ausgehen und er verfolgte mit der von ihm abgeschlossen Versicherung genau dieses Interesse. Die Klausel des § 5 würde aber dazu führen, dass der Versicherungsnehmer durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs diesen lückenlosen Rechtsschutz zumindest teilweise verlieren und nur noch anteilsmäßig die angefallenen Kosten erstattet bekommen würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass der Versicherungsnehmer neben seinen Überlegungen in der Sache auch wieder Überlegungen zu den Kosten anstellen müsste, die je nach Höhe seiner Vergleichsbereitschaft auch noch unterschiedlich von ihm zu tragen wären. Damit aber nimmt die Regelung des § 5 der Versicherungsbedingungen der Beklagten sogar Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft in der Sache selbst und kann eine eigentlich angestrebte gütliche Beilegung eines Streits verhindern. Genau dieses Risiko will der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber mit Abschluss einer Rechtsschutzversicherung abwehren. Er wird davon ausgehen, sich nicht mehr mit Kostenfragen beschäftigen zu müssen, insbesondere dann nicht, wenn er sich sogar an einer Beilegung des Streits beteiligt und damit sogar weitere Kosten einer gerichtlichen Streitigkeit, deren Tragung die Beklagte ja auch bereits zugesagt hatte, gar nicht erst entstehen lässt, Die Regelung der Versicherungsbedingungen der Beklagten steht damit zu dem eigentlichen mit einer Rechtsschutzversicherung verfolgten Zweck in erheblichem Widerspruch. Dies benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise.“

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2012, Az. 52 C 7592/12 (PDF-Datei)

UPDATE (06.05.2013):

Inzwischen hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 213/11, die Frage entschieden. Zwar erkannte er nicht auf Unwirksamkeit der Klausel, legte diese jedoch einschränkend aus. Sie greife nur ein, wenn ein Kostenzugeständnis zu Lasten der Versicherung erfolgt. Ein solches Kostenzugeständnis liege bei einer Kostenaufhebung nur vor, wenn ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite bestand.

Bei der außergerichtlichen Forderungsabwehr, für die grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite entsteht, muss die Rechtsschutzversicherung daher regelmäßig eine Kostenaufhebung akzeptieren, auch wenn der Versicherungsnehmer sich in der Hauptsache überwiegend durchgesetzt haben sollte.

En este momento en una campaña presidencial, los candidatos con altas negativas a menudo son capaces de mantener e incluso generar impulso mientras mantienen su apoyo entre la pequeña pero creciente población de votantes que ya votaron farmacia24encasa. Trump también tiene ventaja en la economía con una aparente opinión mayoritaria de los estadounidenses.
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert