Allgemein | Versicherungsrecht

BGH: Rechtsschutzversicherung muss bei Einigung 100% der Kosten tragen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 6. Mai 2013

Schließt der Versicherungsnehmer mit der Gegenseite einen Vergleich, muss die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers voll ersetzen, es sei denn, die Kostenregelung des Vergleichs enthält ein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers zu Lasten der Rechtsschutzversicherung.

Hatte der Versicherungsnehmer keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite, so ist eine Kostenaufhebung kein Kostenzugeständnis zu Lasten der Rechtsschutzversicherung, entschied der BGH mit Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 213/11.

Auch wenn sich der Versicherungsnehmer in der Hauptsache überwiegend durchgesetzt hat, kann die Versicherung in einem solchen Fall nicht verlangen, dass der Versicherungsnehmer mit der Gegenseite eine Kostenquotelung vereinbart.

Dies ist vor allem in Fällen außergerichtlicher Forderungsabwehr relevant. Hier besteht grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, auch wenn die Forderung unberechtigt war.

Dem Verfahren lag die Klausel § 5 Abs. 3b aus den ARB 94 zugrunde:

„Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Die Klausel sei einschränkend auszulegen, so der BGH:

„Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn 17 f.).“

Ein Kostenzugeständnis liege bei einer Kostenaufhebung nicht ohne weiteres vor:

„Besteht unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsichtlich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine anteilige Kostenerstattung zu verlangen, so liegt in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. Daran ändert es nichts, wenn man fingiert, dass die materielle Rechtslage der in der Hauptsache erzielten Einigung entspricht, woran die Regelung des § 5 Abs. 3b ARB 94 möglicherweise anknüpft, indem sie für die Kostentragungspflicht auf das Verhältnis des Obsiegens zum ursprünglichen Begehren abstellt. Dies ist ersichtlich an die Regelung des § 92 ZPO angelehnt.

außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Kostentragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO besteht indessen keineswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsanspruch. Dieser setzt vielmehr einen besonderen Rechtsgrund voraus. Neben den Fällen, in denen die entstandenen Kosten sich als Teil eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruchs darstellen, kommt hierfür insbesondere Verzug in Betracht. Von einem Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers kann aber nur ausgegangen werden, wenn ein solcher materieller Anspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die vollständige oder überwiegende Durchsetzung eines Anspruchs, für den Deckungsschutz besteht, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenerstattung vom Gegner nicht verlangt werden kann, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe.“

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit beim Abschluss von Vergleichen. Insbesondere bei der außergerichtlichen Forderungsabwehr, für die grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite entsteht, muss die Rechtsschutzversicherung die eigenen Rechtsanwaltskosten voll tragen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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