Verkehrsrecht | Versicherungsrecht

Unfallflucht: Kein automatischer Regressanspruch der Versicherung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 5. Februar 2016

Entfernt sich der Fahrer nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort, stellt dies nicht nur eine Straftat dar (§ 142 StGB), sondern auch eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Handelte der Fahrer arglistig gegenüber der Versicherung, kann sie ihn in Regress nehmen. Doch nicht immer liegt Arglist vor.

Das LG Bonn führt dazu im Urteil vom 29. Oktober 2013 – 8 S 118/13 – aus:

Die Anforderungen, die an die Annahme arglistigen Verhaltens im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG zu stellen sind, sind umstritten.

Einer Auffassung zufolge stellt jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 – 20 S 7/10, juris; OLG München, Urt. v. 25.06.1999 – 10 U 5636/98, juris; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 16.02.2010 – 107 C 3279/09, juris). Denn das Verlassen der Unfallstelle schränke generell die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten.

Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11, juris Rz 29 ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden. Arglist verlange neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend vielmehr, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (so auch schon LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, juris; LG Offenburg, Urt. vom 23.08.2011, 1 S 3/11, juris; vgl. zur Arglist bei einem Unfallversicherungsvertrag: BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/0, juris Rn. 9).

Die Kammer folgt der zuletzt genannten und vom Bundesgerichtshof bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. Wie bereits die 6. Kammer des LG Bonn in ihrem Urteil vom 15.11.2012 – 6 S 63/12 – überzeugend ausgeführt hat, findet die „Gleichschaltung“ der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG und der Arglist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG keine Stütze im Gesetz. Da es eine fahrlässige Unfallflucht gemäß § 142 StGB nicht gibt, liefe die (höhere) Anforderung der Arglist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG letztlich leer. Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit erst begründet, würde zugleich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG in allen Fällen der Verkehrsunfallflucht, ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalles, abschneiden.

Überdies spricht die gesetzliche Systematik gegen eine Gleichschaltung der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und der Arglist. Die gesetzliche Systematik des § 28 VVG sieht eine Abstufung vor, wonach die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung eine anteilige Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG) und die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG), wobei in beiden Fällen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG verbleibt und nur bei vorsätzlichen und arglistigen Obliegenheitsverletzungen dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten ist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Mit dieser gesetzlichen Abstufung wäre es nicht vereinbar, die Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung einerseits und der arglistigen Obliegenheitsverletzung andererseits pauschal gleichzusetzen, ohne die Entscheidung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig zu machen (LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, juris).

Folgerichtig spricht auch der Bundesgerichtshof davon, dass es für die Bejahung von Arglist erforderlich sei, dass – über den bloßen Vorsatz hinausgehend – der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/0, juris Rn. 9). Auch in seinem neueren Urteil vom 21.11.2012 (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – I ZR 97/11, juris) stellt der Bundesgerichtshof für die Prüfung der Voraussetzungen der Arglist auf eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise ab.

In dem zitierten Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11 – erläutert der BGH:

Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9).

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es in den Fällen des § 142 StGB stets eine arglistige Handlungsweise des Versicherungsnehmers annehme, wenn jegliche nachträgliche Ermöglichung von unfallrelevanten Feststellungen verhindert werde.

Dies lässt die notwendige einzelfallbezogene Betrachtung des Handelns des Klägers vermissen. Insbesondere hat das Berufungsgericht infolge dieser pauschalen Bejahung von Arglist nicht bedacht, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können. Das Berufungsgericht wird deshalb die Frage der Arglist unter Beachtung dieses Maßstabs gegebenenfalls neu zu prüfen haben.

Kann dem Fahrer keine Arglist nachgewiesen werden, so hat er die Möglichkeit, seinerseits nachzuweisen, dass sich das unerlaubte Entfernen nicht auf die Einstandspflicht der Versicherung ausgewirkt hat (Kausalitätsgegenbeweis).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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