Verjährung der Gewährleistung bei Nacherfüllung: Kettengewährleistung?
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 31. Mai 2007Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen unterliegen gem. § 437 BGB der Verjährung. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf und wird behoben, so stellt sich die Frage, ob dies zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung führt.
Die Nacherfüllungshandlung kann im Regelfall als Anerkenntnis gewertet werden, was dann gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führt. Ein Anerkenntnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch bestreitet, also die Nacherfüllung verweigert oder nur „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bzw. „nur aus Kulanz“ nacherfüllt.
Denkbar ist auch, dass die Verjährung durch laufende Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt wird. Die Gewährleistungsansprüche verjähren dann frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen. Verhandlungen liegen vor, wenn Käufer und Verkäufer über die Nacherfüllung diskutieren, jedoch nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung gleich ablehnt.
Insgesamt erscheint es rechtspolitisch unbefriedigend, dass Neubeginn und Hemmung der Verjährung durch bestimmten Erklärungen des Verkäufers (Ausschluss des Anerkenntnisses, Verweigerung der Nacherfüllung) einseitig zu steuern sind. Dass der freiwillig nacherfüllende Verkäufer mit längerer Verjährung belastet wird als derjenige, der sich gegen jede Nacherfüllung sperrt, ist dem redlichen Rechtsverkehr nicht dienlich. Die Anreizwirkung der Regelung ist, dass Käufer beim wiederholten Auftreten von Mängeln möglichst in den Rücktritt flüchten und Verkäufer im Zweifel Mängel abstreiten werden.
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