Forderungen nicht verjähren lassen!
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. Dezember 2010Am 31. Dezember werden deutschlandweit Forderungen in Millionenhöhe verschenkt, weil die Gläubiger sie verjähren lassen. Viele Ansprüche werden nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil der Unternehmer entweder die Verjährungsfristen nicht kennt oder die Einforderung so lange hinausschiebt, bis es zu spät ist. Für die meisten Forderungen gilt die so genannte „regelmäßige Verjährungsfrist“. Sie liegt bei drei Jahren. Das heißt: am 31. Dezember 2010 verjähren Ansprüche aus dem Jahr 2007.
Verhindern kann man dies durch Hemmung oder Neubeginn. Unter Hemmung versteht man beispielsweise die Zustellung eines Mahnbescheids oder nachweisbare Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schulder gibt es einen Neubeginn. Die Verjährungsfrist startet erneut.
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