Inkasso

Forderungs-Verjährung zum 31.12.2007

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 26. Oktober 2007

Forderungen unterliegen wie alle Ansprüche der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung verweigern, obwohl die Forderung eigentlich berechtigt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Diese Frist gilt für die meisten Forderungen des Handwerks, des Handels und gewerblicher Unternehmen sowie für die meisten Forderungen von Dienstleistern und Freiberuflern.

Weil es auch längere und kürzere Verjährungsfristen gibt, sollte im Zweifel ein Rechtsanwalt befragt werden.

Mit Ablauf des 31.12.2007 können dementsprechend Forderungen verjähren, die im Jahr 2004 entstanden und fällig geworden sind. Dabei kommt es nicht auf das Datum der Rechnung an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Rechnung oder Zahlungsaufforderung rechtmäßigerweise stellen konnte. Würde es auf die Rechnung ankommen, könnte der Gläubiger selbst durch eine späte Rechnungslegung die Verjährung verzögern. Hat z.B. ein Handwerker seinen Auftrag vollständig und ordnungsgemäß im November 2004 erledigt und gleichzeitig sein Auftraggeber die Abnahme erklärt, so tritt für den Werklohn die Verjährung Ende 2007 ein, auch wenn die Rechnung vom Handwerker erst im Januar 2005 gestellt wurde. Einige Rechtsgebiete haben allerdings auch davon abweichende Regelungen, z.B. beim Architektenhonorar oder beim Werklohn, wenn die VOB/B anwendbar sind.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Eintritt der Verjährung durch Mahnungen verhindert werden könnte. Mahnungen, aber auch außergerichtliche Mahnschreiben von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten verhindern die Verjährung nicht!

Die Verjährung wird durch die Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides (oder ähnliche Rechtsverfolgung) oder durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt. In letzten Fall endet die Hemmung allerdings wieder, wenn die Verhandlungen von der einen oder anderen Seite beendet werden. In solchen Fällen entsteht häufig Streit über den Beginn und das Ende von Verhandlungen, da schließlich der Eintritt der Verjährung von diesen Faktoren abhängt. Gläubiger sollten sich daher auf diese Form der Verjährungshemmung nicht verlassen.

Ein Anerkenntnis des Schuldners lässt die Verjährungsfrist neu beginnen.

Bei der Hemmung der Verjährung durch Zustellung z.B. eines Mahnbescheides sollte der Gläubiger beachten, dass es möglich ist, dass der Schuldner umgezogen ist. Häufig ist auch nicht der volle Namen oder der gesetzliche Vertreter des Schuldners bekannt. In diesen und in ähnlichen Fällen sind weitere Ermittlungen anzustellen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können, so dass der Eintritt der Verjährung erfolgen kann, bevor z.B. der Aufenthalt des Schuldners bekannt wird. Je länger der Gläubiger also mit der Rechtsverfolgung wartet, desto höher wird sein Risiko.

Gläubiger mit offenen Forderungen aus dem Jahr 2004 sollten daher dringend die Forderungsbeitreibung einleiten, z.B. durch einen entsprechenden Online-Auftrag.

Gar nicht erst in die Gefahr möglicher Verjährungen kommen die Unternehmer, die über ein konsequentes Forderungsmanagement verfügen. Dazu gehört insbesondere, Leistungen zeitnah abzurechnen und kurzfristig anzumahnen, auch telefonisch. Erfolgt auch nach der zweiten oder spätestens dritten Mahnung keine Zahlung, sollte die Forderung zum Inkasso abgegeben werden.

Ein konsequentes Forderungsmanagement erhöht die Liquidität des Unternehmens und verhindert, dass die Auftraggeber den Unternehmer als Kreditgeber missbrauchen. Die schnelle Einleitung des Inkassoverfahrens sowie die effektive Zwangsvollstreckung mindern die Forderungsausfälle.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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