Urlaub verfällt nicht mehr automatisch!
am 23. August 2019Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (Az: 9 AZR 541/15) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Nach dieser verstößt es gegen Unionsrecht, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat.
Das hat zur Folge, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen müssen, dass der Urlaub bis zum 31.12. oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums – also z.B. dem 31.03. des Folgejahres – genommen werden muss, da er sonst verfällt.
Urlaubstage sammeln sich über Jahre an
Gibt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis nicht, verfällt auch der Urlaub nicht und sammelt sich weiter an. Das kann insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen, wenn die Urlaubstage ausbezahlt werden sollen.
Im Streitfall wird der Arbeitgeber nachzuweisen haben, dass er den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall der Urlaubstage hinwies und ihn aufforderte, den Urlaub zu nehmen.
Unser Tipp für Arbeitnehmer:
Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber sie ordnungsgemäß belehrt hat. Tut er dies nicht, steht Ihnen ggf. mehr Urlaub zu als gedacht.
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.