Arbeitsrecht

Der erste Arbeitsvertrag: Ich bin krank, was nun? Teil 2

am 5. Juli 2019

Muss ich jetzt im Bett bleiben?

Nein. Grundsätzlich ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit jede Tätigkeit erlaubt, die dem Heilungsprozess nicht abträglich ist. Das heißt man kann, je nach Krankheit, normalen Tätigkeiten nachgehen. Was als normal und dem Heilungsprozess nicht abträglich gilt, kommt aber auf die Krankheit und den Einzelfall an.

Sollte man von einem Arbeitskollegen beim Einkaufen oder spazieren gehen beobachtet werden, ist dies normalerweise kein Grund nervös zu werden. Es sei denn, der Arzt hat strikte Bettruhe verordnet, dann darf man das Haus streng genommen nicht verlassen.

Ratsam ist es hier, Rücksprache mit dem Arzt zu halten, welche Aktivitäten er empfiehlt und welche man besser vermeiden sollte.

Mein Chef will wissen, was ich hatte.

Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit gehen den Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen nichts an. Die Krankheit ist nicht ohne Grund auf der AU nicht vermerkt.

Krank im Urlaub! Und jetzt?

Wer im Urlaub krank wird, ärgert sich besonders. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Im Krankheitsfall kann man sich seine Urlaubstage „zurückholen“. Der Urlaub soll der Erholung dienen und nicht der Genesung.

Hierfür ist es allerdings notwendig, sich am ersten Tag der Krankheit eine AU ausstellen zu lassen und den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit zu informieren. Sollte man sich nicht zuhause aufhalten, muss dem Arbeitgeber die Adresse vor Ort mitgeteilt werden, damit man erreichbar ist.

Bin ich vor Kündigungen geschützt, wenn ich krank bin?

Nein. Auch wenn sich dieser Irrtum hartnäckig hält, besteht bei Krankheit kein besonderer Kündigungsschutz. Eine „normale“ Erkältung befugt den Arbeitgeber in der Regel jedoch nicht zur Kündigung.

Allerdings ist der Arbeitgeber befugt, in Ausnahmefällen wegen Krankheit des Arbeitnehmers zu kündigen. Dafür muss der Arbeitnehmer verteilt über ein Jahr mehr als sechs Wochen krank gewesen sein und es darf für die Zukunft keine Aussicht auf Besserung bestehen. Die Beweislast bezüglich dieser Prognose liegt dann im Streitfall beim Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitnehmer sich z.B. ein Bein bricht und mehr als 6 Wochen ausfällt, danach aber wieder ohne Einschränkungen arbeiten kann, geht man von „Pech“ aus und es liegt keine negative Prognose vor. Sollte es sich um eine Krankheit handeln, die starke chronische Beschwerden nach sich zieht, kann der Arbeitgeber befugt sein, eine Kündigung auszusprechen. Grundsätzlich ist dies immer von Fall zu Fall zu entscheiden.

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