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Unzuverlässige Wahllichtbildvorlage

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 12. Oktober 2018

Für die Identifizierung von Personen durch Zeugen werden im Strafrecht die Wahlgegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage eingesetzt. Diese Verfahren können auch im Zivilprozess angewendet werden. Wie im Strafrecht muss der Tatrichter sich bei der Beweiswürdigung mit dem Identifizierungsverfahren und dem Ergebnis kritisch auseinandersetzen.

In einem Fall des OLG Saarbrücken identifizierte eine Zeugin eine angebliche Unfallfahrerin bei einer Wahllichtbildvorlage. Sie erklärte, es handele sich mit Sicherheit um die Fahrerin. Das OLG nahm ihr dies nicht ab:

Die Zeugin R. H. hat weder beim Eintreffen der Polizei am 11.11.2013 noch bei ihrer Vernehmung am 21.11.2013 das Gesicht der ihr vorher unbekannten Pkw-Fahrerin beschrieben. Die Wahllichtbildvorlage fand am 31.07.2014 statt, mithin mehr als achteinhalb Monate nach dem Unfall. Das vorgelegte Bild (Beiakte Bl. 105) zeigt offensichtlich keine 45 bis 50 Jahre alte Frau, wie es zuvor zeitnah zum Unfall von der Zeugin R. H. beschrieben worden war. Wenngleich es sich bei den Haaren um ein veränderliches Merkmal handelt, sind die Haare der Beklagten zu 1 auf dem Foto kinnlang, wohingegen die Zeugin R. H. bei ihrer zeitnahen Aussage die Haare als schulterlang bezeichnet hat. Überdies hat die Zeugin R. H. abweichend von ihrer zeitnahen Aussage (dunkle Haare) bei der Wahllichtbildvorlage erklärt, die Frau habe zum Unfallzeitpunkt rote Strähnchen in den Haaren gehabt (Beiakte Bl. 104).

Eine weitere Zeugin erklärte bei einer Wahllichtbildvorlage, dieselbe Person sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unfallverursacherin. Auch dies überzeugte das OLG nicht:

Am Auffälligsten ist es, dass die Zeugin gut zwei Wochen nach dem Unfall gemeint hat, einen schwarzen Pkw gesehen zu haben, mehr als dreieinhalb Jahre später vor dem Landgericht erklärt hat, es sei eine grelle Farbe gewesen, leuchtend und stark, eher rot, so etwas in der Art, ganz sicher sei sie sich aber nicht. Auf Vorhalt ihrer früheren, anderslautenden Aussage hat die Zeugin ersichtlich ausweichend erklärt, das helfe ihr nicht weiter, auch dann könne sie sich heute nicht mehr wirklich an das Auto erinnern. Nicht nur zwischen den angegebenen Farbtönen, sondern auch zwischen dem vorgeblichen Erinnerungsvermögen („nicht ganz sicher“ und „nicht mehr wirklich erinnern“) bestehen so erhebliche Unterschiede, dass der Senat gegenüber den Angaben der Zeugin erhebliche Zweifel hat.

Auffällig ist auch, dass die Zeugin fast ein Jahr nach dem Unfallgeschehen bei der Wahllichtbildvorlage am 05.11.2014 erklärt hat, das die Beklagte zu 1 zeigende Lichtbild habe eine große Ähnlichkeit mit der Unfallverursacherin, obgleich auf diesem Lichtbild keine gut ein Jahr früher beschriebene Person mit unnatürlich dunkler Hautfarbe zu sehen ist (vgl. Bl. 132 d. A.). Die insoweit konstante Angabe der Zeugin zum (unnatürlich) dunklen Teint, der auf Kosmetik oder übermäßigen Besuch eines Solariums zurückzuführen sei, passt im Übrigen nicht zum Erscheinungsbild der Beklagten zu 1. Diese wurde – unvorbereitet – von der Polizei aufgesucht und fotografiert und weist an allen sichtbaren Hautstellen eine eher helle Hautfarbe auf (vgl. Beiakte Bl. 85).

Die geschätzte Altersangabe von 45 bis 50 Jahren gegenüber der Polizei, welche offensichtlich nicht zur Beklagten zu 1 passt, hat die Zeugin S. K. vor dem Landgericht relativiert. Nunmehr hat sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage erklärt, das Alter wisse sie nicht mehr so genau.

Die geschädigte angefahrene Fußgängerin hatte – ebenfalls bei einer Wahllichtbildvorlage – erklärt, dieselbe Person sei nicht die Fahrerin. Dreieinhalb Jahre später erklärte sie in der Gerichtsverhandlung, sie könne sich nun wieder erinnern, die Person (die Beklagte) sei die Täterin, sie habe sie an der Stimme wiedererkannt. Das OLG hielt dies nicht für glaubhaft:

Die Klägerin hätte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mehrfach Gelegenheit gehabt, zu erklären, sie könne sich an die Stimme der Pkw-Fahrerin erinnern. Stattdessen hat sie, wie weitere Zeugen, am 31.07.2014 an der Wahllichtbildvorlage teilgenommen und erklärt, sie erkenne auf den Fotos – unter denen sich auch die Aufnahme der Beklagten zu 1 befand – nicht die Fahrerin des Pkw zum Unfallzeitpunkt, da sie mit der Frau nach dem Unfall „nur ganz kurz geredet habe.“. Diese Angabe befindet sich im Groß- und Fettdruck – die Worte „nicht die Fahrerin“ überdies im Kursivdruck über den Unterschriften der Klägerin und des vernehmenden Polizeikommissars (Beiakte Bl. 110). Angesichts dessen vermag der Senat das jetzige, objektiv nicht überprüfbare und im Widerspruch zur zeitnahen Erklärung gegenüber der Polizei stehende Wiedererkennungsvermögen, wie schon das Landgericht, nicht für wahrhaftig zu erachten.

Konsequenterweise beließ es das OLG daher bei der Klageabweisung des Landgerichts. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen, von der abzuweichen bei der Würdigung von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen vorliegend kein Anlass besteht, darf das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage (Nr. 18 RiStBV) vom Gericht jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Konnte ein Zeuge – wie hier – eine ihm vorher unbekannte Person nur (relativ) kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss auf Grund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (BGH StraFo 2017, 111, 112).

(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. September 2018 – 4 U 9/18)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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