Allgemein | Familienrecht

Unterhalt und Vorsorge

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. März 2013

In seiner Entscheidung vom 30.01.2013  (Az: XII ZR 158/10) hat der BGH bestätigt, dass bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden kann. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der unterhaltspflichtige Vater einen entsprechenden Abzug vornehmen lassen wollte, obwohl er nicht einmal den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes  zahlen konnte.
Grundsätzlich ist Minderjährigen gegenüber alles Zumutbare zu unternehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Es besteht insoweit in der Regel eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der BGH hatte also zu entscheiden, ob es dem Unterhaltsschuldner unzumutbar ist, auf seine zusätzliche Altersvorsorge (zeitweise) zu verzichten.
Wenig überraschend hat der BGH der Pflicht des Vaters zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes eine höhere Bedeutung zugemessen als der Altersvorsorge des Vaters. Bis zur Deckung des Mindestunterhalts kann die zusätzliche Altersvorsorge dementsprechend nicht in Abzug gebracht werden. Gleiches gilt auch für eine Zusatzkrankenversicherung, die der beklagte Vater ebenfalls abziehen wollte. Aufwendungen, die nicht zwingend erforderlich sind, müssten bei gesteigerter Unterhaltspflicht zurückstehen, wenn der Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt ist, so der BGH.

 

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