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Unfälle mit Tieren und die relevanten Haftungsfragen – ein kurzer Überblick

am 30. April 2019

Schadensfälle mit der Beteiligung von Tieren sind in unterschiedlichen Varianten denkbar. Unfälle, bei denen ein Mensch durch ein Tier verletzt wurde oder die Beteiligung von Tieren bei Verkehrsunfällen, führen in den meisten Fällen zu einer Haftung des Tierhalters.

Definition Haustier Gesetz/Umgangssprache

Wenn man sich den einschlägigen § 833 BGB vor Augen führt, kann es beim Laien leicht zu Verwunderung kommen. In Satz 1 von § 833 BGB ist festgelegt, dass ein Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn durch dessen Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit des Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Satz 2 legt dann fest, dass diese Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird. Diese Begrifflichkeit ist irreführend, wird Haustier doch umgangssprachlich für alle Tiere, die man zum Vergnügen hält, gebraucht. Das Gesetz definiert Haustier aber genau umgekehrt. Haustiere im Sinne des § 833 BGB sind Tiere, die der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Bei solchen Tieren ist ein Haftungsausschluss möglich, wenn bei der Beaufsichtigung des Tieres, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde oder der Schaden auch bei Beobachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Ein solcher Haftungsausschluss ist aber wiederum nicht möglich bei den Tieren, die von uns gemeinhin als Haustier bezeichnet werden. Also dem Hund, der Katze, dem Kaninchen, dem Pferd, usw., welche keinen Nutzen im Sinne der gesetzlichen Definition eines Haustiers haben. Diese Tiere werden juristisch korrekt als „Luxustiere“ bezeichnet (Palandt, 76. Aufl., 2017, § 833, Rn. 17).

Voraussetzungen der Haftung

Die Voraussetzungen für eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB sind relativ niedrig. So kommt es beispielsweise gerade nicht auf ein Verschulden an. Ob ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Tierhalters für einen Schaden verantwortlich ist, ist irrelevant.

Der Anspruchsgegner muss Tierhalter sein, das heißt die Bestimmungsmacht über das Tier innehaben, für dessen Kosten aufkommen und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts tragen (OLG Celle, 12.06.1978, 1 U 2/78). Tierhalter ist also nicht zwingend derjenige, der das Tier erworben hat.

Zudem muss sich die so genannte spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Dies ist der Fall, wenn sich ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares und selbstständiges Verhalten geäußert hat (z.B. BGH Urt. v. 30-04.2013, Az. VI ZR 13/12). Dies ist bei einer Aktion oder Reaktion eines Tieres fast immer gegeben. Lediglich in bestimmten Fällen, wenn das Tier beispielsweise nur irgendwo steht und jemand darüber fällt, kann darüber ernstlich diskutiert werden (z.B. OLG Köln, Urt. v. 24.08.2010, Az. 19 U 114/10). Zudem muss der Schaden kausal durch das tierische Verhalten verursacht worden sein.

Bei der Tierhalterhaftung ist das Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB das Hauptdiskussionsfeld.  Es wird immer danach gefragt werden, ob der Geschädigte aktiv zu dem ihm entstandenen Schaden beigetragen hat oder sich in eine derart gefährliche Situation – beispielsweise der Teilnahme an einem Springturnier (BGH Urt. v. 21.02.1995, Az. VI ZR 91/94) – begeben hat, dass eine Haftungskürzung in Betracht kommt. In solchen Fällen kann der Anspruch sich bis auf Null reduzieren. Dies ist immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

Mögliche Haftungskürzung bei zwei beteiligten Tieren

Wenn zwei Tiere beteiligt sind, ist immer in Erwägung zu ziehen, dass sich der etwaig geschädigte Tierhalter auch die von seinem Tier ausgehende spezifische Tiergefahr anspruchskürzend hat anrechnen zu lassen. In der Praxis äußerst relevant sind Fälle, bei denen ein Hund auf einen anderen Hund beim Spazieren gehen „losgeht“, diesen dabei verletzt und eventuell auch den anderen Tierhalter. Meist reagiert der eine Hund auf den anderen Hund, was wiederum bedeutet, dass sich auch dessen spezifische Tiergefahr (mit-)ausgewirkt hat.  Beispielsfälle für solche Konstellationen gibt es in der Rechtsprechung zuhauf:

So hat das OLG Brandenburg (Urteil v. 13.10.2008, Az. 1 U 2/08) in einem Fall entschieden – bei dem ein unangeleinter Hund einen anderen unangeleinten Hund attackierte und die Klägerin bei dem Versuch, ihren Hund von der Hundebeißerei wegzuziehen, verletzt wurde – dass eine Haftungsquote von 50% zugrunde zu legen sei. Argument war, dass sich die Klägerin durch das Wegziehen ihres Tieres selbst in Gefahr gebracht habe und sich auch die spezifische Tiergefahr ihres eigenen Hunds verwirklicht habe.

In einem anderen Fall lief ein unangeleinter Schäferhund auf einen angeleinten Pudel zu und stieß die Klägerin um, nachdem er zurückgerufen wurde und umkehrte. Das OLG Stuttgart (Urteil v. 16.04.2002, Az. 10 U 205/01) hat hier eine 100%-ige Haftung des Tierhalters des Schäferhundes angenommen. Eine Anspruchskürzung sei nicht anzunehmen, weil sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Gefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden sei, bestimme. Da der eine Hund frei gelaufen sei, der andere hingegen angeleint gewesen sei, müsse die von dem angeleinten Pudel ausgehende Tiergefahr vorliegend nicht beachtet werden.

Im Übrigen ist ein Anspruch nicht ausgeschlossen, wenn bei mehreren beteiligten Tieren nicht feststeht, welches zugebissen hat oder den Geschädigten umgerannt hat oder Ähnliches. Bei beispielsweise zwei beteiligten Hunden wird die Haftung des nicht geschädigten Hundehalters meist mit 50% zu bewerten sein, weil sich die Tiergefahr von beiden Tieren verwirklicht und zum Schaden geführt hat (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.02.2002, Az. 11 U 79/01).

Haftungsausschluss aus sozialrechtlichen Aspekten

Vor allem bei Pferdeunfällen kommt noch ein anderer Ausschluss der Haftung des Tierhalters in Betracht. Wenn ein Arbeitsunfall vorliegt gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII kommt ein Anspruch aus § 833 BGB nicht in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein Arbeitsunfall nicht nur bei klassischen Angestelltenverhältnissen zu bejahen ist. Wenn jemand als so genannter „Wie-Beschäftigter“ für den Tierhalter tätig ist, also als jemand, der nicht tatsächlich entgeltlich beschäftigt ist, aber dessen Tätigkeit genauso zu bewerten ist, ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu  bejahen. Je umfangreicher die getätigte Arbeit ausgestaltet ist – beispielsweise regelmäßiger Beritt oder tägliche Pflege eines Pferdes – und umso weniger ein persönliches Verhältnis zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten besteht, desto eher ist von einem Arbeitsunfall auszugehen und nicht von einer davon abzugrenzenden bloßen Gefälligkeit (Simone Hensen, NJW Spezial 2014, 649.)

Die haftungsrechtlich relevantesten Fragen bei Unfällen mit Tieren im Straßenverkehr für Autofahrer, Fahrradfahrer, Fußgänger und Tierhalter werden im Folgeeintrag Thema sein.

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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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