Allgemeines Zivilrecht | Neuss

BGH-Urteil zu Wisenten im Sauerland

am 29. Juli 2019

Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.07.2019, Az. V ZR 177/17, mit der Ansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge durch einen sauerländischen Tierschutzverein beschäftigt. Vor sechs Jahren wurden die Tiere nahe Bad Berleburg angesiedelt, mit dem Ziel sie wieder auszuwildern.Der Plan der Auswilderung funktionierte zunächst gut. Aus den zunächst acht angesiedelten Tieren wurde eine Herde von 19 Wisenten.

Die Tiere richteten allerdings massive Schäden auf dem Gelände vieler dort ansässiger Waldbauern an. Der BGH hat nun entschieden, dass die Waldbauern das Eindringen der Tiere zwar hinnehmen müssen, der Tierschutzverein für die Schäden, die die Tiere anrichten, aber aufzukommen hat. Ausgeschlossen werden kann die Duldungspflicht der Bauern nur, wenn sie unzumutbar beeinträchtigt sind. Dies muss das OLG Hamm entscheiden, der BGH hat sich hierzu nicht geäußert.

Für den Tierschutzverein wird es aber in jedem Fall teuer.

So lange die Auswilderungsphase andauere, stehen die Tiere im Eigentum des Vereins. Wenn eine Duldungspflicht bejaht wird, besteht unter anderem eine Haftung aus § 833 Satz 1 BGB, urteilt der BGH. Das heißt, dass die Wisente wie Haustiere behandelt werden. Der Verein benötigt die Tiere nicht, um beispielsweise einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, sodass es sich bei den Wisenten um „Luxustiere“ handelt. Für sie besteht die Haftung unabhängig von einem Verschulden.

(Quelle: https://www.lto.de/persistent/a_id/36607/)

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