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Unfälle mit Tieren im Straßenverkehr

am 17. Mai 2019

Bei Unfällen mit Tieren sind nicht nur Vorfälle, wie der Biss eines Hundes, der Tritt eines Pferdes oder ähnliche Sachverhalte relevant. Immer wieder kommt es auch zu Unfällen im Straßenverkehr, die durch Tiere verursacht werden.

Unfälle mit Reiter und Pferd

In dem Fall, dass ein Pferd mit Reiter die Straße überquert und es dabei zum Zusammenstoß mit einem Fahrzeug kommt, haftet der Pferdehalter verschuldensunabhängig aus § 833 BGB nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Halter des Pferdes, unabhängig davon, wer das Pferd zum Unfallzeitpunkt geritten hat.

Ansprüche gegen den Reiter kommen in Betracht, wenn dieser so genannter Tierhüter im Sinne des § 834 BGB ist und außerdem wenn diesen ein Verschulden an dem Unfall trifft. Der Fahrer des Pkw wiederum muss sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anspruchskürzend anrechnen lassen. Dies gilt, wie in allen anderen Fällen, bei denen ein Fahrzeug beteiligt ist.

Die Tiergefahr und die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöhen sich jeweils durch ein etwaiges Verschulden des Reiters oder des Autofahrers. Es ist dann eine Gesamtabwägung vorzunehmen, deren Ergebnis regelmäßig eine Haftungsquote ist. Wenn dem Autofahrer kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und die Tiergefahr des Pferdes sich durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Reiters erhöht hat, ist auch ein nicht zu kürzender Anspruch des Autofahrers denkbar. Der Reiter wiederum kann ebenfalls Ansprüche gegenüber dem Fahrzeugführer haben und zudem den Tierhalter in Anspruch nehmen.

Unfälle mit Hunden

Auch bei Unfällen, bei denen beispielsweise ein Hund auf die Straße läuft und dadurch ein Unfall verursacht wird, wird eine Haftungsabwägung vorgenommen. Bei einem Fall, den das OLG Hamm am 10.01.2000 entschied (Az. 6 U 202/99), hatte sich ein Hund von der Leine losgerissen und war auf die Fahrbahn gelaufen. Die Tierhalterin versuchte ihren Hund von der gegenüberliegenden Straßenseite aus, zurückzurufen. Der Kläger kam mit seinem Pkw angefahren, als der Hund gerade über die Straße zurücklief. Er wich aus und geriet ins Schleudern.

Im Laufe des Prozesses stellte sich nach Einholung eines Gutachtens heraus, dass der Kläger mehr als 100 km/h gefahren war, obwohl an der betreffenden Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. In solchen Fällen – in denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% vorliegt – wird bei Unfällen mit Fußgängern meist eine volle Haftung des Autofahrers angenommen.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Tierhalterin zumindest zu 1/3 hafte, weil der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine durch Verschulden erhöhte Tiergefahr gegenüber stehe. Es müsse bei frei laufenden Hunden verhindert werden, dass diese die Straße überqueren und diese nicht noch von der gegenüberliegenden Straßenseite zum Zurückkommen aufgefordert werden.

Unfälle mit Nutztieren

Bei Unfällen mit Kühen, Schafen oder anderen landwirtschaftlich genutzten Tieren kommt es regelmäßig darauf an, ob dem Tierhalter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dieser beispielsweise die Weide nicht ordnungsgemäß abgesichert hat. Denn derjenige, der Tiere nicht zum Freizeitvergnügen, sondern als Nutztier hält, kann sich gemäß § 833 Satz 2 BGB entlasten. Für denjenigen gilt die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nicht. Im Gegensatz zu einem Hundehalter, muss diesem für eine Haftung auch ein Fehlverhalten angelastet werden.

Diese Gesetzesregelung stammt aus eine Zeit, in der oft Einkommensschwache Nutztiere hielten (zum Beispiel Hühner) und diese besonders geschützt werden sollten. Der BGH hat sich damit beschäftigt, ob diese Vorschrift verfassungswidrig sei, weil die Ungleichbehandlung zwischen „Luxustieren“ und Nutztieren nicht rechtens sein könnte.

Das Ergebnis war, dass die Regelung zwar nicht mehr zeitgemäß sei, weil auch Nutztiere heutzutage in der Regel haftpflichtversichert seien und für die Privilegierung kein Grund mehr bestehe. Verfassungswidrig sei das Gesetz aber nicht. Da bis heute der § 833 BGB in dieser Form besteht, muss man bei Unfallereignissen mit Nutzieren als Geschädigter nachweisen, dass der Tierhalter einen Fehler gemacht hat, der dazu beigetragen hat, dass der Unfall stattfand.

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