Umlage von Kosten der Tankreinigung
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 9. April 2010Lange Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Kosten der Tankreinigung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können. Die Gegner begründeten ihre Auffassung damit, dass es sich hierbei nicht um wiederkehrende Leistungen handele und zum anderen diese Kosten reine Instandsetzungskosten darstellen würden, die nicht umlagefägig sind.
Der BGH (VIII ZR 221/08) hat mit Urteil vom 11.11.2009 diesem seit langem schwelenden Streit ein Ende bereitet, indem er diese Kosten als voll umlagefähig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung deklariert hat. Das notwenige Merkmal der „wiederkehrenden Leistung“ werde nicht dadurch beseitigt, dass derartige Kosten nicht jedes Jahr, sondern ggf. nur alle 3-5 Jahre anfielen, zum anderen diene die Tankreinigung der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage und nicht der Pflege zur Verhinderung von Schäden. Damit seien alle Voraussetzungen erfüllt, die für eine Umlagefähigkeit erfüllt sein müssten. Folglich seien diese Kosten dem Katalog des § 2 Nr.4 lit. a BetrKV zuzuordnen. Dass so ggf. Mieter, welche z.B. genau in dem Jahr eingezogen sind, in dem die Reinigung stattfindet, mit diesen Kosten voll belastet werden, sei hinzunehmen, eine „Abschreibung“ über die Jahre zwischen zwei Reinigungen sei nicht erforderlich.
Gleiches hat bereits zuvor der BGH hinsichtlich der Überprüfung von Elektroanlagen entschieden.
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