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Überstundenregelungen ohne Obergrenze können unwirksam sein

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. November 2013

Ein Arbeitslohn kann im Prinzip frei vereinbart werden.  Es ist arbeitsvertraglich ebenso regelbar, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (beispielsweise fünf pro Monat) mit dem Monatsgehalt abgegolten sind.
Arbeitsverträge enthalten oft solche Überstundenregelungen. Bei solchen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers, und diese müssen klar und verständlich sein (§ 307 Abs.1 Satz 2, Bürgerliches Gesetzbuch). Das sind sie aber nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht weiß, wieviele Überstunden ohne Bezahlung auf ihn zukommen können. Daher sind Überstundenabgeltungsklauseln ohne zeitliche Obergrenze unwirksam.
»  Nachforderung  möglich
Gibt es keine wirksame vertragliche Regelung zum Thema Überstundenbezahlung, gilt das Gesetz, und das sieht in § 612 Abs.1 BGB vor, dass eine Bezahlung als stillschweigend vereinbart gilt, „wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.
Sind vertragliche Überstundenpauschalisierungen unwirksam, sind Überstunden also im Normalfall zu bezahlen. Ohne Verfallklausel im Vertrag drohen so erhebliche Forderungen  – bis zu drei Jahren rückwirkend.
Führungskräfte mit sehr üppiger Vergütung hingegen können – unabhängig vom Umfang der Mehrarbeit – in der Regel keine Überstundenbezahlung verlangen. Eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung hatte das BAG bei einem Jahresgehalt von 88.000 Euro verneint.
Dieses Urteil gibt Arbeitgebern aber im Normalfall keinen Freibrief, die Bezahlung von Überstunden zu verweigern. Denn diese Regelung gilt nicht für einen Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 1.800 Euro brutto, wie das Bundesarbeitsgericht am 22.02.2012 geurteilt hat.
Ohne wirksame Regelung zur Überstundenvergütung im Kleingedruckten kann ein Arbeitnehmer mit 1.800 Euro Bruttolohn Bezahlung aller Überstunden erwarten.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Lagerleiter mit einem Monatsgehalt von 1.800 Euro brutto und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden die Bezahlung für 968 Überstunden verlangt, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet hatte. Es gab hier keine wirksame Vereinbarung zur Überstundenvergütung, da die vertragliche pauschale Überstundenklausel unklar und damit unwirksam war. In diesem Fall war der Arbeitgeber somit zur Bezahlung von geleisteten Überstunden verpflichtet.

»  Das Fazit
Der Arbeitgeber sollte das Thema Überstunden im Arbeitsvertrag regeln, um böse (und teure) Überraschungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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