Übernahme von Nachhilfekosten durch das Jobcenter nur bei Gefährdung der Versetzung
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 6. März 2017Der Presseservice des Justizministeriums des Landes NRW teilte am 03.03.2017 in einer Presseerklärung mit, dass das Sozialgericht Düsseldorf entschieden hat, dass das Jobcenter die Kosten einer Nachhilfe nur dann tragen müssen, wenn die Versetzung gefährdet ist. Das entsprechende Urteil vom 10.05.2016 ist laut Pressemitteilung nicht rechtskräftig.
Nachhilfekosten müssen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II dann vom Jobcenter übernommen werden, wenn sie geeignet und erforderlich sind, die nach Schulrecht festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Dies folgt aus § 28 V SGB II: „Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.“
Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass die Versetzung das wesentliche Lernziel sein soll, nicht aber die Erlangung eines möglichst guten Schulabschlusses. Dementsprechend müsse das Jobcenter die Kosten einer Nachhilfe nur bezahlen, wenn die Versetzung gefährdet ist.
Im konkreten Fall konnte die Klägerin eine solche Gefährdung der Versetzung allerdings nicht nachweisen. Das Gericht hat zwar nicht verkannt, dass ein besserer Schulabschluss auch die Chancen der weiteren Ausbildung erhöht. Es ist angesichts des Wortlautes des Gesetzes aber der Auffassung, dass diese Chancenverbesserung nicht vom Jobcenter gefördert bzw. bezahlt werden muss.
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