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Tipps zur Revision im Strafrecht

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 24. Juni 2017

Die Revision ist beim Ausgangsgericht, also dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Urteilsverkündung einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO) und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 345 Abs. 1 StPO).

Die Revision ist zulässig gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte der Landgerichte sowie Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug (§ 333 StPO). Gegen Urteile des Amtsgerichts kann die Revision als Sprungrevision zulässig sein (§ 335 Abs. 1 StPO).

Ist für das Verfahren beim Landgericht ein Pflichtverteidiger bestellt, erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (§§ 140, 350 Abs. 3 StPO; BGH StV 1988, 253 f.). Erst bei einer Revisionshauptverhandlung ist eine neue Bestellung erforderlich; diese vollzieht der BGH in der Regel automatisch.

Mit der Revisionsbegründung ist ein Revisionsantrag zu stellen. Er muss bestimmt sein und ist bedingungsfeindlich. Beispiel: „Ich beantrage, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.“ Eine bloße Ankündigung, „ich werde beantragen, …“, ist nicht ausreichend.

Der Revisionsantrag muss ein zulässiges Ziel erkennen lassen. Gegen einen Freispruch kann ein Angeklagter keine Revision führen, da ihm die Beschwer fehlt.

Nach Einlegung einer Revision zum BGH prüfen beim Generalbundesanwalt Rechtspfleger die Akte auf allgemeine Voraussetzungen wie Verfahrenseröffnung, Verjährung, etc. Oft schlummern in diesen Bereichen Probleme, die die Verfahrensbeteiligten vorher übersehen haben. Danach befassen sich Staatsanwälte beim Generalbundesanwalt mit dem Fall. Der Generalbundesanwalt gibt eine Stellungnahme ab, an der sich der BGH oft orientiert.

Die Revision kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden. In Betracht kommt, dass die Feststellungen des Gerichts das Strafgesetz, dessentwegen verurteilt wurde, nicht ausfüllen (Sachrüge) oder dass das Gericht fehlerhaft vorgegangen ist (Verfahrensrüge).

Für die Sachrüge genügt der Satz: „Ich erhebe die allgemeine Sachrüge.“

Für die Verfahrensrüge sind weitergehende Ausführungen nötig:

Die Angriffsrichtung der Revisionrüge muss angegeben werden.

Zudem sind die für die Rüge maßgeblichen Umstände vollständig darzustellen. Das Revisionsgericht kann nur die Umstände berücksichtigen, die aus dem Urteil selbst und aus der Revisionsbegründung hervorgehen. Daher müssen alle relevanten Tatsachen, die nicht im Urteil stehen, in der Revisionsbegründung vorgetragen werden – auch Negativtatsachen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Soll gerügt werden, dass eine im Urteil verwertete Zeugenaussage nicht verlesen wurde, ist auch auszuführen, dass der Zeuge nicht in der Vorinstanz ausgesagt hat und die Aussage auch nicht im Wege eines Vorhalts eingeführt wurde. Ein Alarmzeichen sind Bezugnahmen auf Akteninhalte: Sie müssen in der Revisionsbegründung selbst wiedergegeben werden, Bezugnahme reicht nicht.

Bei einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) muss der Geschäftsverteilungsplan im Revisionsvorbringen mitgeteilt werden. Außerdem muss angegeben werden, ob das Gericht seine Besetzung ordnungsgemäß mitgeteilt hat (BGHSt 29, 162) und ob der Einwand vorschriftswidriger Besetzung in der Hauptverhandlung rechtzeitig bis zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten erhoben wurde (BGH StV 1986, 516). Zudem ist der Beschluss mitzuteilen, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde (BGH NJW 1999, 154).

Anlass für eine Besetzungsrüge kann z.B. sein: Ein Hauptschöffe wird an einem verlegten Termin von einem Hilfsschöffen vertreten, obwohl der Hauptschöffe nur am ursprünglichen Termin verhindert war, nicht mehr am verlegten Termin (BGH, Urteil vom 22.11.2013 – 3 StR 162/13).

Von der fehlerhaften Besetzung zu unterscheiden ist die Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 4 StPO): Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 6 StPO). Fehlende örtliche Zuständigkeit (§ 16 S. 3 StPO) oder fehlende funktionelle Zuständigkeit (§ 6a S. 3 StPO) muss spätestens zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache eingewandt werden.

Verstöße im Hinblick auf die Öffentlichkeit können auch relevant sein, wenn die Öffentlichkeit fehlerhaft nicht ausgeschlossen wurde, z.B.: Trotz teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten die Schlussanträge, also die Pladoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung oder das Schlusswort des Angeklagten, öffentlich (§ 171b Abs. 3 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – 1 StR 487/16, juris Rn. 4).

Sollen Verstöße gegen Beschuldigten- oder Verteidigungsrechte gerügt werden, fordert der BGH, dass diese Verstöße in der Vorinstanz durch Beanstandung oder Widerspruch markiert wurden; ansonsten sei von einem Rügeverzicht auszugehen (sogenannte Widerspruchslösung). Der Widerspruch muss spätestens unmittelbar nach der betreffenden Beweiserhebung (Zeitpunkt des § 257 Abs. 2 StPO) erhoben werden.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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