Erbrecht

Testierfähigkeit bei Demenz

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 27. September 2018

Wer leicht dement ist, verliert dadurch nicht die Testierfähigkeit. Ab mittelgradiger Demenz gehen die Gerichte meist von Testierunfähigkeit aus. Wer das Testament für unwirksam hält, muss die Testierunfähigkeit beweisen.

Leichte Vergesslichkeit, Schusseligkeit und Eigenarten des Alters lassen nicht die Möglichkeit entfallen, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen.

Als testierunfähig – also unfähig, ein Testament zu errichten – sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 2229 Absatz 4 einen Menschen an, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Ab einer mittelgradigen Demenz nimmt die Rechtsprechung meist an, dass der Erblasser testierunfähig ist. Eine mittelgradige Demenz kann vorliegen, wenn gravierende Probleme beim Ankleiden, bei der Nahrungsaufnahme und -zubereitung oder der Körperpflege auftreten.

Allerdings ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt dazu in einem Beschluss vom 23. Januar 2018 – Aktenzeichen 20 W 4/16 – aus:

  • „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung bei Vorliegen einer mittelgradigen vaskulären Demenz mit erheblicher Störung des Kurzzeitgedächtnisses und des Zusammenhang orientierten Denkens eine Testierunfähigkeit bejaht worden ist (BayObLG, Beschluss vom 30.06.2005, Az.: 1Z BR 100/04, zitiert nach juris; entsprechend zur mittelgradigen Demenz vom Alzheimertypus mit Phasen der Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit: OLG München, Urteil vom 17.07.2013, Az.: 3 U 4789/09, zitiert nach juris).
  • Das OLG Düsseldorf weist in ständiger Rechtsprechung allerdings darauf hin, dass alleine vom Vorliegen einer Demenzerkrankung auch mittleren Grades nicht ohne weiteres auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden könne (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2010, Az. I-3 Wx 40/10, m.w.N., und Beschluss vom 04.04.2014, Az.: I-3 Wx 115/13, jeweils zitiert nach juris). Entsprechend weist Weidlich in Palandt, 76. Aufl., 2017, § 2229, Rn. 9, darauf hin, es sei nur eine grobe Faustregel, dass eine mittelschwere Demenz eine durchgehende Testierunfähigkeit bedinge und verweist insoweit auf Cording, ZEV 2010, 115, ff, 116, der weiterhin darlegt, es sei ein Missverständnis, dass nur ab einer mindestens mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit angenommen werden könne, dann aber stets, und der weiterhin darauf hinweist, dass es letztlich immer auf die individuelle Psychopathologie ankomme, also auf die zweite Beurteilungsebene.
  • Demgegenüber weisen Wetterling u.a. (ZEV 1995, 46 ff, 47, 48) darauf hin, dass eine Testierunfähigkeit bei einer mittelschweren Demenz als gegeben anzunehmen sei, da bei diesem Grad des Gedächtnisverlustes bzw. von Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten davon auszugehen sei, dass der Betroffene nicht mehr uneingeschränkt in der Lage sei, einen Willen zu bilden, aufgrund der intellektuellen Beeinträchtigungen nur noch eingeschränkt in der Lage sei, die Tragweite der letztwilligen Verfügung zu erfassen und deren Auswirkungen auf die Betroffenen zu berücksichtigen, auf fremde Hilfe angewiesen und mit seinem Urteil nicht mehr frei von Einflüssen Dritter sei, wobei daneben bei der Beurteilung auch Persönlichkeitsveränderungen und die Einschränkung lebenspraktischer Fähigkeiten zu berücksichtigen seien.
  • Auch Venzlaff/Förster (Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., Seite 517) gehen davon aus, dass dann, wenn ein leichtes demenzielles Syndrom vorliege, die Voraussetzungen für die Annahme von Testierunfähigkeit nicht gegeben seien, es sei denn, es lägen zusätzliche psychopathologische Auffälligkeiten vor, etwa im affektiven Bereich oder es bestehe eine Wahnsymptomatik, während bei einem mittelschweren wie bei einem schweren dementiellen Syndrom von einer Testierunfähigkeit auszugehen sei.
  • Das OLG Bamberg (Beschluss vom 22.05.2015, Az. 4 W 16/14, zitiert nach juris) kam zu dem Ergebnis, dass bei einer vaskulären Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung eine freie Willensbildung nicht mehr möglich gewesen sei und nimmt dabei auch Bezug auf das dort eingeholte Sachverständigengutachten, wonach bei einem leichten Ausprägungsgrad der Demenz aus forensisch-psychiatrischer Sicht in der Regel von Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit ausgegangen werden könne, bei einer mittelschweren Ausprägung der dementiellen Erkrankung sich jedoch Überlegungen in Richtung einer Testierunfähigkeit ergäben, wobei es auf das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen ankomme, die eine eigenständige Lebensführung ohne Hilfe nicht mehr gestatten würden und die vielfach mit Desorientierung einhergingen.“

Da das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass jeder Mensch testierfähig ist, trägt die Beweislast für die Testierunfähigkeit derjenige, der sich auf sie berufen will. Wer ein Testament wegen Testierunfähigkeit angreifen will, muss vor Gericht den Beweis führen, dass der Erblasser testierunfähig war.

Der Beweis ist oft schwer zu führen, denn es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem der Erblasser das Testament errichtet hat. Der bereits tote Erblasser kann vom Sachverständigen nicht mehr untersucht werden. Es kommt deshalb darauf an, dass das Gericht zunächst den relevanten Sachverhalt feststellt, etwa durch Zeugenvernehmungen und Urkunden. Dazu gehören neben den medizinischen Befunden auch die Lebensumstände des Erblassers und für die Beurteilung relevante Verhaltensweisen. Danach kann der Sachverständige diesen Sachverhalt auswerten.

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