Kammergericht zur Testierunfähigkeit
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. August 2018Das KG hat sich in einem Beschluss vom 02.06.2017 – 6 W 95/16 – ausführlich zur Testierunfähigkeit geäußert und die wichtigsten Grundsätze für gerichtliche Verfahren hierzu zusammen gefasst:
- Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt derjenige, der das Testament/den Erbvertrag angreift.
- Zum Beweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.
- Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.
- Es genügt, dass die krankhaften Empfindungen, Vorstellungen oder Gedanken die Motive für die Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend beeinflussen.
- Testierunfähigkeit liegt vor, wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
- Das Gericht muss die Verhaltensweisen des Erblassers aufklären, seine medizinischen Befunde auswerten und anschließend die daraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen, ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen.
In der Begründung des Beschlusses heißt es dazu:
Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen.
Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. OLG München ErbR 2017, 149 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935 – zitiert nach juris: Rdnr. 16), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71 – zitiert nach juris: Rdnr. 8; OLG München, a. a. O.). Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (BGH NJW 1994, 1348 – zitiert nach juris: Rdnr. 15).Testierunfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB liegt danach vor, wenn einem Erblasser aufgrund solcher krankhafter Erscheinungen die Einsichts- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen sind, er mithin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen (vgl. OLG München ErbR 2017, 149 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 4). Es genügt deshalb zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; OLG Hamm FamRZ 2004, 659 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 31). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten. Dieser Prozess der Willensbildung setzt voraus, dass eine Person Informationen aus der Umgebung aufnehmen und im Gehirn speichern kann. Sie muss in der Lage sein, gespeicherte Informationen wieder abzurufen und in der Weise zu verarbeiten, dass mögliche Handlungsalternativen wahrgenommen werden. Die Informationen müssen beurteilt und daraus eine Entscheidung abgeleitet werden können. Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. Wetterling, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen, Kohlhammer Verlag 2016, S. 34 f.). In all diesen Bereichen können Störungen auftreten.
Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei der Erblasserin gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 3 Wx 273/11 – zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Hamm OLGZ 1989, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159). Die Beweislast für mangelnde Testierfähigkeit trägt im Rechtsstreit, da es sich um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt, wer sie behauptet (BGH FamRZ 1958, 127; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2229 Rdz. 11). Dies gilt auch im Erbscheinsverfahren für die Feststellungslast. Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der der Errichtung des Testaments.
Das Nachlassgericht hat diese gebotene Sachaufklärung betrieben. Es hat die die Erblasserin behandelnde Hausärztin um Auskünfte zum Gesundheitszustand gebeten. Es hat Krankenhausberichte von stationären Behandlungen vor und nach der Testamentserrichtung angefordert. Es hat die Haushälterin sowie Nachbarn und weitere Verwandte um Informationen ersucht und auf dieser Grundlage fehlerfrei die Entscheidung getroffen, dass das gewonnene Tatsachenmaterial nicht ausreicht, um ein Sachverständigengutachten zur Einschätzung der Testierfähigkeit der Erblasserin einzuholen.
Die von dem Nachbarn und den Beteiligten vorgebrachten Verhaltensauffälligkeiten bestanden in Vorstellungen der Erblasserin dahingehend, dass die Personen aus ihrem sozialen Umfeld sie verfolgen und schädigen wollen. Diese Vorstellungen bezogen sich auf den Nachbarn, die Beteiligte zu 3), Mitarbeiter des Pflegedienstes und die ehemalige Haushälterin. Diese Personen gehörten jedoch nicht zum Kreis der Familienangehörigen und gesetzlichen Erben. Bis auf das Vermächtnis für die Beteiligte zu 3) spielten diese Personen in den Überlegungen der Erblasserin bei der Regelung ihres Nachlasses keine Rolle. Die Hausärztin … hat zu den wahnhaften Vorstellungen der Erblasserin mitgeteilt, dass deren Intensität von der Einnahme der verschriebenen Medikamente abhing (Bl. I/12 d. A.). Nach dem neuropsychologischen Befund vom 24. Juni 2010 der die Erblasserin behandelnden Ärzte im … … krankenhaus Spandau ist diese wahnhafte Störung seit ca. 30 Jahren vorbeschrieben gewesen (Bl. II/21 d. A.). Da die wahnhaften Vorstellungen medikamentös behandelbar waren und sich nicht darauf bezogen, dass sich die Erblasserin von ihren Verwandten verfolgt fühlte, kann aus dieser Störung – auch wegen der von der Hausärztin beschriebenen Schwankung der Intensität – kein sicherer Schluss auf eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitraum von März bis Juli 2012 gezogen werden (vgl. zur Beurteilung eines Wahns: Wetterling, a. a. O., S. 179).
Soweit es um das Vorliegen einer Demenzerkrankung bei der Erblasserin geht, liegen gesicherte medizinische Befunde nicht vor. Im … … krankenhaus Spandau ist im Jahr 2010 eine entsprechende Diagnose nicht gestellt worden. Die testdiagnostischen Daten bei der Untersuchung am 24. Juni 2010 entsprachen zwar der Ausprägung und dem Profil nach einer leicht- bis mittelgradigen Demenz, eine Diagnose sollte jedoch zurückgestellt werden. Hierbei spielte eine Rolle, dass die Erblasserin nach der Operation wegen eines Bruchs des Oberschenkelhalskopfes nach einem Sturz und dem Auftreten sowohl einer Harnwegs- als auch einer Darminfektion ein sogenanntes Durchgangsyndrom entwickelt hatte. Die Erblasserin litt an Verwirrtheitszuständen, die sich wegen und während der weiteren Behandlungen im Krankenhaus nur langsam besserten. Deswegen sollte eine Abklärung des gesundheitlichen Zustandes in ca. sechs Monaten nach der Entlassung Ende Juni 2010 aus dem Krankenhaus erfolgen. Die Diagnose lautet damals “Delir ohne Demenz”. Ein Delir ist ein vorübergehender Zustand.
Weitere konkrete medizinische Befunde liegen nicht vor. Die Hausärztin hat in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ab der Entlassung aus dem Krankenhaus die Erblasserin erst ab dem 17. Mai 2011 bis zum 2. April 2012 behandelt und zu vier Ereignissen Feststellungen geschildert. Am 2. April 2012 erfolgte eine Untersuchung mit dem Ergebnis, dass kein Schlaganfall vorlag. Im Übrigen äußerte die Ärztin lediglich den Verdacht einer zunehmenden Altersdemenz, ohne jedoch weitere Prüfungen selbst vorzunehmen. Sie schilderte, dass die Erblasserin am 17. Mai 2011 nach einem weiteren Unfall desorientiert wirkte und nicht stationär behandelt werden wollte. Am 21. Juni 2011 schilderte sie aus Sicht der Ärztin unglaubwürdige Geschehnisse, die wiederum in Richtung der Verfolgungswahnvorstellungen gingen. Am 5. Dezember 2011 konnte die Erblasserin keine zusammenhängende Erklärung dafür abgeben, warum sie sich am Vortrag aus ihrem Haus ausgesperrt hatte. Die Erblasserin hatte wohl mehrere Stunden in der Kälte ausgeharrt. Es handelt sich um aktuelle Ereignisse, die für die Erblasserin sicher psychisch belastend gewesen sind und vorübergehende Auffälligkeiten nach sich ziehen konnten. Dies zeigte sich etwa an dem vorübergehenden Delir bei der Krankenhausbehandlung im Jahr 2010.
Im Jahr 2013 ist bei der Erblasserin im Juni nach einer weiteren Femurfraktur mit operativer Versorgung ein hyperaktives Delir bei bekannter Demenz festgestellt worden. Es ist ein fortgeschrittenes Stadium einer progredient verlaufenden Demenzerkrankung attestiert worden. Der Zustand der Erblasserin hatte sich allerdings teilweise wieder während der Behandlung gebessert, so dass im Ergebnis die Rehabilitationsfähigkeit der Erblasserin bejaht wurde, um die vorhandenen Restfähigkeiten wiederzuerlangen und zu stabilisieren. Im neuropsychologischen Befund vom 13. Juni 2013 ist vermerkt, dass sich die Gedanken der Erblasserin auf den Ehemann bezogen, “wo er denn sei, sie müsse zu ihm”. Dies zeigt, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt von ihrer Eheschließung wusste und den Kontakt mit ihrem Ehemann wollte.
Da die Progedienz einer Demenzerkrankung sehr variabel verlaufen kann, sind Rückrechnungen und Rückschlüsse auf einen vorherigen Zeitpunkt nur mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor möglich (vgl. Wetterling, a. a. O. S. 63 m. w. Nachw.). Da hier kein sicherer Anfangszeitpunkt der Erkrankung und keine durchgehend auffälligen Verhaltensaufweisen festgestellt sind, sind auch die ärztlichen Feststellungen im Juni 2013 keine hinreichende Grundlage für weitere Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin im März und Juli 2012.
Es verbleiben die Feststellungen des Notars X bei der Beurkundung des letzten Willens der Erblasserin im am 4. Juli 2012. Die Erblasserin hatte zuvor im Juni 2012 ihren 91. Geburtstag gefeiert. Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin sind von den eingeladenen Verwandten insoweit nicht geschildert worden.
Der Notar X hat bei seiner Vernehmung geschildert, dass die Erblasserin – wie in der Urkunde festgehalten – wusste, dass sie in Dänemark geheiratet hatte. Auch wenn sie das genaue Datum und den Ort nicht mehr nennen konnte, war zumindest klar, dass sie einen neuen Ehemann hatte. Dieser spielte offensichtlich eine wichtige Rolle in ihrem Leben. So wird aus den Vorwürfen gegenüber der Beteiligten zu 3), die sie dem Notar schilderte deutlich, dass sie in ihrem Ehemann einen Unterstützer gefunden glaubte, der es ihr ermöglichen würde, weiterhin in ihrem Haus zu leben, und der sich um sie kümmern würde. Es ist unstreitig, dass es aus Sicht der Beteiligten zu 3) und des Neffen … nach dem Sturz im Jahr 2010 sinnvoll gewesen wäre, wenn die Erblasserin in ein Heim gezogen wäre, wo auch ihre Betreuung gesichert gewesen wäre. Die Erblasserin wollte jedoch in ihrem Haus weiter leben und nahm die Bemühungen der Beteiligten zu 3) um einen Heimplatz als Bedrohung wahr. Die gegenüber dem Notar geschilderten Erwägungen für die Eheschließung mögen überzogen erscheinen, lassen jedoch den rationalen Hintergrund erkennen, nunmehr etwaige Bemühungen, sie in einem Heim unterzubringen, erfolgreich abzuwehren, weil ihr nunmehr wieder ein Ehemann zur Seite steht.
Als Motiv für die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) als Alleinerben hat die Erblasserin auch allein die Eheschließung genannt. Auch dies entsprach ihrer Vorgehensweise bei dem vorherigen Testament mit ihrem zweiten Ehemann.
Die Ermittlung des Sachverhalts hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die über Vermutungen hinausgehen, dafür erbracht, dass der Beteiligte zu 2) der Erblasserin seinen Willen durch eine Art der Beeinflussung der Erblasserin letztlich durchgesetzt hat, der sie sich wegen ihres Geisteszustandes nicht widersetzen konnte.
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