Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 21. August 2018Können sich die Erben nicht einigen, was mit Opas Haus passieren soll, kann jeder Miterbe die Versteigerung beantragen.
Ablauf der Teilungsversteigerung
Das Teilungsversteigerungsverfahren kommt durch den Antrag eines Miterben in Gang. Jeder Miterbe kann den Antrag stellen, egal wie groß oder klein sein Erbanteil ist.
Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
Das Gericht ordnet daraufhin die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an und stellt diesen Beschluss den Miteigentümern zu.
Das Gericht setzt den Wert des Grundstücks fest. Es fragt zunächst, ob es ein aktuelles Wertgutachten gibt. Ist dies nicht der Fall, holt das Gericht ein Gutachten eines Sachverständigen ein.
Im Versteigerungstermin können Interessenten Gebote abgeben. Von jedem Bieter kann eine Sicherheitsleistung von 10 % des vom Gericht festgesetzten Wertes verlangt werden.
Die Miterben können vereinbaren oder der Erblasser kann anordnen, dass das Grundstück nur innerhalb eines bestimmten Personenkreises – etwa der Familie – versteigert werden darf. Dann dürfen Gebote Außenstehender nicht zugelassen werden.
Das Gericht erteilt dem Meistbietenden durch Zuschlagsbeschluss den Zuschlag. Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Gebot nicht 70 % des Schätzwerts erreicht. Von Amts wegen ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Gebot nicht 50 % des Schätzwerts erreicht.
Alle dinglichen Rechte (z.B. eingetragenes und weiterhin gültiges Wohnungsrecht) bleiben bestehen, d.h. werden durch die Versteigerung nicht beeinträchtigt.
Den Versteigerungserlös schüttet das Gericht nur aus, wenn alle Miteigentümer dazu übereinstimmende Erklärungen abgeben (Teilungsplan). Anderenfalls wird der Erlös nach Abzug der abzudeckenden Verbindlichkeiten hinterlegt.
Die Miterben können im Versteigerungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich schließen, der dann vom Rechtspfleger protokolliert werden kann.
Kosten der Teilungsversteigerung
Die Kosten der Teilungsversteigerung hängen vom Wert des Grundstücks ab. Bei einem Grundstückswert von 250.000,00 Euro ist mit Kosten von rund 10.000,00 Euro zu rechnen (Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten).
Teilungsversteigerung verhindern
Das Gericht kann die Versteigerung aufheben oder einstweilen einstellen, wenn die Versteigerung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Miterben, der die Versteigerung beantragt, für einen anderen Miterben wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765a ZPO; BGH, Beschluss vom 22.03.2007, FamRZ 2007, 1010).
Außerdem hat das Gericht auf Antrag eines Miterben das Verfahren für die Dauer von maximal sechs Monaten einstweilen einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miterben angemessen erscheint, z.B.
- bei bevorstehender Wertsteigerung wegen Ausweisung als Bauland, Reparaturarbeiten oder Baumaßnahmen,
- Schwierigkeiten beim ernsthaften Bemühen um Ersatzwohnraum,
- ernsthaften und erfolgsversprechenden Vergleichsverhandlungen.
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