Verkehrsrecht

Standardisiertes Messverfahren?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 3. März 2010

Mit dem Begriff des standardisierten Messverfahrens wird verschwenderisch und unkritisch umgegangen. Eine Rückkehr zu den Wurzeln der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist notwendig.

Werden Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen mithilfe von standardisierten Messverfahren ermittelt, dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich auf das Messergebnis vertrauen.

Der Begriff wurde in der BGH-Rechtsprechung entwickelt (Beschluss vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92; Urteil vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97). Der BGH bezieht sich dabei auf eine eigene Entscheidung (Urteil vom 29.09.1992, Az. 1 StR 494/92) zu einem daktyloskopischen Gutachten (Fingerabdruckgutachten):

„Was die Sachbeschwerde anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß es wünschenswert ist, auch bei daktyloskopischen Gutachten nicht nur die abschließende Stellungnahme des Sachverständigen über die Identität der Spuren mitzuteilen, sondern so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlußfolgerungen wiederzugeben, daß das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft überprüfen kann. Doch stellt die alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in jedem Fall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich auch nach den Umständen des einzelnen Falles, dabei auch nach der Art des Gutachtens. Geht es um ein weithin standardisiertes Verfahren, wie das bei daktyloskopischen Gutachten der Fall ist, so kann die Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein renommierter Sachverständiger gekommen ist, dann ausreichen, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden.“

Im Gegensatz zum Fingerabdruckgutachten, dessen Methodik auch für einen Laien ohne weiteres nachzuvollziehen ist, erweisen sich moderne Geschwindigkeits- und Abstandsmessanlagen als „Black Box“.

Beim Fingerabdruckgutachten kann man die Übereinstimmung der Fingerabdrücke visuell wahrnehmen. Eine gemessene Geschwindigkeit oder einen gemessenen Abstand aber kann man nicht „sehen“.

Die Funktionsweise der Geschwindigkeitsmessgeräte wird immer komplizierter und undurchschaubarer. Die Hersteller machen keine genauen Angaben zur Funktionsweise ihrer Geräte.

Dass die Geräte von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen sind, erzeugt keinen Rechtsschein und ist auch kein Indiz für die Richtigkeit einer Messung im konkreten Fall.

Die PTB legt Prüfungsumfang und -methodik der Zulassung zur Eichung für das jeweilige Gerät nicht offen. Es ist für niemanden nachvollziehbar, ob das Gerät auch in der konkret vorhandenen Konstellation des Falls fehlerfrei funktioniert.

Die PTB wird sich redlich bemühen, von ihr für denkbar gehaltene Störfaktoren und Umweltfaktoren abzuprüfen. Über prophetische Gaben, sämtliche in der Realität vorkommende Einsatzkonstellationen und Fehlerquellen vorherzusehen, verfügt sie jedoch nicht.

Der Begriff des standardisierten Messverfahrens ist entwickelt worden, um die Richter davon zu entlasten, verständliche und einsehbare Methoden im Urteil zu erklären. Wer ihn gedankenlos als Freibrief missbraucht, um Messergebnisse zu verwenden, deren Herleitung nicht im Einzelnen nachvollziehbar und überprüfbar ist, verkehrt ihn in seiner Bedeutung in das Gegenteil.

Betroffene und ihre Verteidiger sollten im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung „Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung“ erheben.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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