Sozialhilfeempfänger als Erbe vor Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 1. April 2008Durch ein geeignetes Testament kann ein Erblasser dafür sorgen, dass es nicht zu einer Anrechnung des Nachlasses auf Sozialleistungen für den Erben kommt.
Nach dem sogenannten Grundsatz der Nachrangigkeit muss ein Empfänger zunächst eigenes Vermögen verbrauchen, bevor er staatliche Hilfen in Anspruch nehmen kann. Dies kann beispielsweise bei behinderten, überschuldeten oder arbeitslosen Erben dazu führen, dass der Nachlass verzehrt wird und dem Erben nicht als zusätzliches, den Lebensstandard verbesserndes Vermögen zugute kommt.
Durch spezielle erbrechtliche Anordnungen („Behindertentestament“) in Form von Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung kann der Erblasser jedoch den Zugriff des Staates verhindern.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 09.10.2007 – L 7 AS 3528/07 – diese Möglichkeiten des Erblassers noch einmal verstärkt und entschieden, dass der Testamentsvollstreckung unterliegendes Vermögen nicht nach § 12 Absatz 2 SGB II verwertet werden kann.
Im zugrundeliegenden Fall verwaltete ein Testamentsvollstrecker auf Anordnung der Erblasserin ein Vermächtnis in Höhe von € 50.000 für den alkoholkranken und arbeitslosen Erben. Die Arbeitsagentur verweigerte die Zahlung der Grundsicherung, da zunächst der vorhandene Geldbetrag aufgebraucht werden müsse.
Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitsagentur die Grundsicherung für den Erblasser nicht verweigern kann, da die Anordnungen der Erblasserin dahingehend auszulegen seien, mit dem Vermächtnis nicht den allgemeinen Lebensunterhalt des Erben, sondern nur Sonderausgaben zu finanzieren.
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