Erbrecht

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 12. Oktober 2018

Erben können erreichen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker entlässt, wenn dieser erheblich seine Pflichten verletzt oder Misstrauen in seine Amtsführung hat aufkommen lassen. Das OLG Saarbrücken entließ aus diesem Grund einen Rechtsanwalt, den die Erblasserin als Testamentsvollstrecker eingesetzt hatte.

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts ist interessant, weil er einige generelle Ausführungen enthält, wann ein Testamentsvollstrecker entlassen wird:

Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend. Daneben kommen als wichtige Entlassungsgründe Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben in Betracht.

Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 – 1Z BR 74/00 – BeckRS 2001, 30185322), ebenso ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926).

Allerdings hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Verwaltungsermessens den Erblasserwillen im Grundsatz unabhängig vom Vertrauen der Erben auszuführen und diese dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen lästigen Testamentsvollstrecker durch feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen. Daher ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die (Senat, Beschl. v. 30.10.2017 – 5 W 31/17; OLG München FamRZ 2008, 2153; BayObLG FamRZ 2004, 740).

Die Anforderungen können etwa dann erfüllt sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2017 – 5 W 31/17; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926), oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raum steht, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen.

Das ist der Fall, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung dazu nutzt, sich aus der ihm anvertrauten Vermögensmasse unberechtigt zu bereichern. Ein entsprechender Verdacht braucht sich zwar nicht erhärtet zu haben, darf aber auch nicht widerlegt sein (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926; Werner, ZEV 2010, 126).

Das OLG wies außerdem darauf hin, dass auch ein vor Amtsantritt gezeigtes Verhalten relevant sein kann (BayObLG, FamRZ 1996, 186).

Zudem führte das OLG aus, dass ein vom Erblasser angelegter Interessenwiderstreit – etwa bei Ernennung eines Vermächtnisnehmers oder Miterben zum Testamentsvollstrecker – für sich genommen noch keine Entlassung rechtfertigt. Denn wenn der Erblasser einen solchen Interessenwiderstreit durch seine eigenen Anordnungen bewusst hinnimmt, muss dies bei der Beurteilung der Entlassungsvoraussetzungen berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

Relevant wird jedoch, wenn der eingesetzte Testamentsvollstrecker in einer Art und Weise agiert, die besorgen lässt, dass er seine eigenen Interessen vor die Realisierung des Erblasserwillens stellt.

(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06. August 2018 – 5 W 2/18)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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