Allgemein

Sorge um Berufsgeheimnisschutz

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Dezember 2007

Nach dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sollen zukünftig nur noch Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete von Abhörmaßnahmen ausgenommen sein.

Soweit Rechtsanwälte nicht in einer strafrechtlichen Angelegenheit tätig sind, sollen bei ihnen grundsätzlich verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zulässig werden. Von der Aufweichung des Berufsgeheimnisschutzes sind ebenso Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ärzte betroffen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält diese Neuregelung für verfassungswidrig und wandte sich jetzt mit einem Brief an den Bundespräsidenten, um ihn zu bitten, das Gesetz nicht zu unterzeichnen.

„Die Kommunikation zwischen Mandant und Scheidungsanwalt oder zwischen Klient und Psychotherapeut betrifft in aller Regel den absoluten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung und muss daher genauso einem absoluten Beweiserhebungsverbot unterliegen wie die Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger“, heißt es in dem Brief.

Die vorgesehene Unterscheidung erscheint auch praktisch nicht umsetzbar. Es ist unklar, wie vor einer Abhörmaßnahme geprüft werden soll, ob es in einem Mandat gerade um strafrechtliche oder sonstige Rechtsgebiete geht. außerdem werden im Rahmen einer umfassenden Beratung häufig sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte behandelt.

Viele Rechtsanwälte fürchten eine Belastung des Mandatsverhältnisses. Sie sind besorgt, dass sich Mandanten wegen der möglichen Abhörmaßnahmen nicht mehr trauen, rückhaltlos alles mitzuteilen. Die Bundesrechtsanwaltskammer führt dazu in einer Resolution aus: „Der Berufsgeheimnisschutz ist zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich. Für eine rückhaltlose Offenbarung muss der Mandant darauf vertrauen können, dass kein Dritter von seiner persönlichen Situation erfährt.“

Dabei ist festzuhalten, dass verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt, der selbst einer Straftat verdächtig ist, auch nach der alten Rechtslage zulässig war. Der Protest richtet sich dagegen, dass nun auch dann abgehört werden darf, wenn der Rechtsanwalt selbst unverdächtig ist.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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