Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht

Die Methoden der Santander Consumer Leasing GmbH

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 15. September 2011

Werden Verbrauchern Leasingangebote von Herstellern oder namhaften Bankhäusern unterbreitet, sollte man meinen, Seriösität und Fairness erwarten zu können. Doch dem ist leider nicht so.

Werbung mit Kilometerabrechnung – Vertrag mit Restwertklausel

Werbeanzeige mit Leasingangebot

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Mai 2007: Ein mit der Santander kooperierender Händler schaltet eine Zeitungsanzeige für einen Kleinwagen Hyundai Atos: „Leasingrate 66,66 Euro, Anzahlung 666,66 Euro, 30 Monate, 10.000 km/Jahr“.

Unser Mandant fühlt sich angesprochen und unterschrieb.

Bei der Leasingrückgabe im Juni 2010 dann der Schock: Die Santander verlangt eine Nachzahlung für den Kleinwagen von sage und schreibe 2.968,19 Euro.

Unser Mandant soll den Differenzbetrag zwischen einem „kalkulierten Restwert“ und dem nun geringeren tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ausgleichen. Von einer Kilometerabrechnung ist keine Rede mehr.

Restwertausgleichsklausel der Santander

Restwertausgleichsklausel der Santander

Das Studium des sechsseitigen Vertragsformulars ergibt: Tatsächlich ist dort eine Klausel „Restwertabrechnung“ mit einem vorgedruckten Kreuz versehen. Nach der Klausel soll der Leasingnehmer dafür einstehen, dass das Fahrzeug zum Ende der Leasinglaufzeit noch einen bestimmten Wert hat.

Restwertabrechnung bei Verbrauchern unseriös

Wir halten solche Restwertausgleichsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern für unseriös. Ein Verbraucher kann nicht abschätzen, welchen Wert ein Fahrzeug in zwei oder drei Jahren haben wird. Der Wert ist nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern auch von der Entwicklung des Gebrauchtwagenmarktes und dem Renommß© des Herstellers abhängig.

Die Restwertabrechnung kann für den Leasingnehmer zu einer saftigen Nachzahlung führen. Das ist mit seinem Interesse, das Fahrzeug nur vorübergehende Zeit zu begrenztem und kalkulierbarem Aufwand zu nutzen, unvereinbar.

Hinzu kommt, dass viele Händler und Banken die Restwertausgleichsklausel nutzen, um eine Nachzahlung vorzuprogrammieren. Sie setzen ohne Wissen des Leasingnehmers den kalkulierten Restwert im Vertrag unrealistisch überhöht an. Damit ist klar, dass der Wert verfehlt werden wird und es zu einer vom Leasingnehmer auszugleichenden Differenz kommt. Der Leasingnehmer wird durch diesen Missbrauch über die wirtschaftliche Belastung des Leasingvertrages getäuscht.

So war es auch im vorliegenden Fall: Realistisch wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Kleinwagen noch einen Wert von maximal 4.000 Euro brutto haben würde. Im Vertrag wurden jedoch 6.340,36 Euro angesetzt.

Santander zieht zurück

Unser Mandant erhielt einen gerichtlichen Mahnbescheid von der Santander. Wir haben Widerspruch eingelegt und durch Anträge nach §§ 696 Abs. 1 S. 1, 697 Abs. 1 S. 1 und 697 Abs. 3 ZPO erzwungen, dass der Santander vom eine Frist zur Begründung ihrer Forderung gesetzt wurde.

Daraufhin baten die Rechtsanwälte der Santander um einen Vergleich, wonach unser Mandant die Hälfte der Forderung zahlt. Dies lehnte unser Mandant ab, weil er sich betrogen fühlte.

Die Santander bot dann an, die Klage zurück zu nehmen, wenn unser Mandant auf die ihm bei Klagerücknahme zustehende Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten verzichtet. Auch darauf ließen wir uns nicht ein.

Die Santander nahm nun trotzdem die Klage zurück. Unverschämter Weise schrieben deren Anwälte dem Gericht, wir würden keinen Kostenantrag stellen, obwohl wir solches nie erklärt hatten. Natürlich muss unser Mandant seine Kosten erstattet bekommen.

Methode der Leasingbanken: Dreistigkeit siegt

Der Fall ist nur ein Beispiel für die verbreitete Dreistigkeit der Leasingbanken, die meinen, sich mit vermeintlich großen Namen alles erlauben zu können:

  • Die BMW Leasing GmbH, inzwischen auf die BMW Bank GmbH verschmolzen, und andere Herstellerbanken rechnen Minderwerte mit Mehrwertsteuer ab, obwohl der BGH und zahlreiche Obergerichte entschieden haben, dass die Leasingnehmer keine Mehrwertsteuer schulden.
  • Die Volkswagen Leasing GmbH schreibt in ihren Restwertverträgen, der Restwert sei anhand der konkret angegebenen Kilometerlaufleistung kalkuliert. Konfrontiert damit, dass dies nicht stimmt und der Restwert unrealistisch überhöht angesetzt war, stellt sich die Bank auf den Standpunkt, sie könne den Restwert in beliebiger Höhe ansetzen – obwohl sie im Vertrag ausdrücklich die angegebene Laufleistung als Kalkulationsgrundlage benennt.
  • Die GMAC Leasing GmbH verlangt für ihre Restwertverträge von den Leasingnehmern weiterhin Restwertausgleich, obwohl das LG Mönchengladbach und das LG Darmstadt in von uns erstrittenen rechtskräftigen Urteilen festgestellt haben, dass die Abrechnungsklauseln unwirksam sind und kein Restwertausgleichsanspruch besteht.
  • Bei der Kilometerabrechnung ist sowohl bei Herstellerbanken als auch bei freien Leasingbanken die Praxis verbreitet, den Leasingnehmern durch überhöhte Minderwertgutachten angebliche Schäden in Rechnung zu stellen, die entweder nicht vorhanden oder unerheblich sind.

Unser Angebot: Kostenlose Vorprüfung

Wir sehen unsere Aufgabe darin, mit unserem Know-How betroffenen Leasingnehmern zu helfen, die Auseinandersetzung mit der Leasingbank auf Augenhöhe zu führen.

Wir bieten Betroffenen eine kostenlose Vorprüfung der Leasingabrechnung an.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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