Immobilienrecht | Mietrecht

Schönheitsreparaturen und kein Ende

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 19. Juli 2010

Der bereits umfangreichen Rechtsprechung zu dem Komplex der Schönheitsreparaturen (=Renovierungsarbeiten) hat der für das Wohnraummietrecht u.a. zuständige VIII. Zivilsenat nunmehr eine weitere Entscheidung hinzugefügt:

In einem Formularmietvertrag ist die Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen lassen muss unwirksam. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung von Formularverträgen, die der Inhaltskontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterfallen, führt diese Formulierung zu der Annahme , das Recht zur Eigenvornahme sei ausgeschlossen. Dies benachteilige den Mieter jedoch unangemessen, so dass die Regelung unwirksam sei.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert