Schönheitsreparaturen und kein Ende
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 19. Juli 2010Der bereits umfangreichen Rechtsprechung zu dem Komplex der Schönheitsreparaturen (=Renovierungsarbeiten) hat der für das Wohnraummietrecht u.a. zuständige VIII. Zivilsenat nunmehr eine weitere Entscheidung hinzugefügt:
In einem Formularmietvertrag ist die Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen lassen muss unwirksam. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung von Formularverträgen, die der Inhaltskontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterfallen, führt diese Formulierung zu der Annahme , das Recht zur Eigenvornahme sei ausgeschlossen. Dies benachteilige den Mieter jedoch unangemessen, so dass die Regelung unwirksam sei.
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