Schöne Bescherung! Ihre Rechte bei Umtausch und Reparatur
Internetredaktion am 7. Januar 2010In den letzten beiden Monaten des Jahres geraten die Deutschen in Kauflaune und so manches Geschäft erwirtschaftet in dieser Zeit die Hälfte seines Jahresumsatzes. Manchmal stellt sich nach dem Fest heraus, dass man nicht den Geschmack seiner Liebsten getroffen hat, man ein Präsent zweimal bekam oder der neue Flachbildschirm nicht richtig funktioniert.
Unsere Tipps für solche Fälle:
» Gewährleistung
Die Gewährleistung ist das dem Käufer gesetzlich zustehende Recht bei Mängeln. Dabei ist zu beachten, dass sie nicht automatisch greift, wenn irgendwann der neue Computer nicht mehr funktioniert. Der Käufer muss vielmehr belegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein Fehler zumindest angelegt, also grundsätzlich schon vorhanden war. Dem Verbraucher hilft hier allerdings die grundsätzliche Annahme, dass Mängel, die im ersten halben Jahr nach dem Kauf auftreten, vermutlich schon bei der Übergabe vorhanden waren.
» Garantie
Eine Garantie geht über das gesetzliche Muss der Gewährleistung hinaus. Sie ist quasi ein zusätzliches Versprechen des Verkäufers oder Herstellers. Hat der Nutzer den Mangel allerdings verschuldet, muss der Garantiegeber nicht eintreten.
Wer also beispielsweise ein Gerät falsch anschließt und einen Kurzschluss verursacht, kann sich nicht auf die Garantie berufen. Ansonsten haftet der Verkäufer oder Hersteller. Liegt ein Mangel oder ein Garantiefall vor, kann man verlangen, dass der Schaden beseitigt wird oder ein neues funktionstüchtiges Teil ausgeliefert wird.
» Rücktritt
Eine Rückgabe unter Erstattung des Kaufpreises ist erst dann möglich, wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist. Ein grundsätzliches Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist oder gar bei bloßem Nichtgefallen gibt es daher nicht. Lediglich im Online-Handel und bei so genannten Haustürgeschäften gilt ein 14-tägiges Widerrufs- und damit letztlich Rücktrittsrecht.
» Umtausch
Ein allgemeines Umtauschrecht bei mängelfreier Ware gibt es nicht. Bieten Händler an, dass man Ware auch ohne Begründung zurückgeben kann, handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Händlers. Hat man bereits beim Kauf Bedenken, ob das Geschenk gefallen wird oder handelt es sich um hochpreisige Ware, sollte man sich ein Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist quittieren lassen.
Rechtsberatung:
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