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Schadensersatz für Hinterbliebene

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. September 2017

Ehepartner, Lebenspartner, Eltern und Kinder eines Getöteten können für ihr seelisches Leiden eine Entschädigung verlangen – durchschnittlich 10.000,00 Euro. Dies folgt aus dem seit dem 22.07.2017 in Kraft getretenen § 844 Abs. 3 BGB.

Bei welchen Todesfällen besteht der Anspruch?

Der Schadensersatzanspruch besteht in allen Fällen der außervertraglichen Schadenshaftung, z.B.

  • bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211 ff. StGB),
  • bei Unfällen mit Tieren (§ 833 Satz 1 BGB),
  • bei Verkehrsunfällen (§ 10 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz),
  • bei Bahnunfällen (§ 5 Abs. 3 Haftpflichtgesetz),
  • bei Flugzeugunfällen (§ 35 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz sowie Warschauer und Montrealer Abkommen),
  • bei Produktfehlern (§ 7 Abs. 3 Produkthaftungsgesetz),
  • bei Arzneimittelfehlern (§ 86 Abs. 3 Arzneimittelgesetz),
  • bei Umweltverstößen (§ 12 Abs. 3 Umwelthaftungsgesetz),
  • bei Unfällen mit gentechnisch veränderten Organismen (§ 32 Abs. 4 Gentechnikgesetz),
  • bei Atomunfällen (§ 28 Abs. 3 Atomgesetz).

Entscheidend ist, dass der Schädiger gegenüber dem Getöteten einen Haftungstatbestand erfüllt hat. Dann haftet er auch gegenüber dem Hinterbliebenen.

Wer kann das Geld verlangen?

Anspruchsberechtigt ist jeder, der in einem besonderen Näheverhältnis zum Getöteten stand. Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder wird dieses besondere Näheverhältnis vermutet. Auch bei Lebensgefährten liegt das besondere Näheverhältnis nahe. Ebenso ist es zwischen Geschwistern, im Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder bei besonders engen Freundschaften denkbar.

Wieviel Geld wird gezahlt?

Nach der Gesetzesbegründung soll die Zahlung durchschnittlich 10.000,00 Euro pro besonders nahestehendem Hinterbliebenen betragen. Die genaue Höhe des Zahlbetrages ist in das Ermessen der Gerichte gestellt. Das Gesetz fordert lediglich, dass die Zahlung „angemessen“ hoch ist. Der Geldersatz soll das seelische Leiden entschädigen, das durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursacht wird.

Ist mit der Zahlung alles erledigt?

Neben dem Entschädigungsanspruch für das seelische Leiden können weitere Schadensersatzansprüche bestehen, z.B. auf Zahlung von Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) oder Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB). Diese sind sind zusätzlich zu zahlen und mit der Zahlung der Entschädigung für das seelische Leiden nicht erledigt.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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