Erbrecht | Verkehrsrecht

Schmerzensgeld beim Tod eines Angehörigen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Juni 2012

Stehen einem Menschen aufgrund besonderen Leidens vor seinem Tod Schmerzensgeldansprüche zu, so können diese nach dem Tod durch die Erben geltend gemacht werden. außerdem kann nahen Angehörigen ein eigener Schmerzensgeldanspruch zustehen, wenn sie durch den Tod des Betroffenen psychisch erkranken (Schockschaden).

Allgemein besteht ein Schmerzensgeldanspruch, wenn das Leiden durch eine schuldhafte Verletzungshandlung des Schädigers verursacht wurde. Es genügt Fahrlässigkeit, wie sie beispielsweise bei Verkehrsunfällen häufig vorliegt.

1. Vererbte Schmerzensgeldansprüche des Opfers

In einem vom OLG Bremen (Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 6/12) entschiedenen Fall war eine 28-jährige Frau von ihrem Lebensgefährten erschlagen worden. Rechtsmedizinisch war festgestellt, dass das Opfer vor dem Tod noch mindestens 30 Minuten die schweren Misshandlungen und Schmerzen bewusst und in Todesangst wahrgenommen hatte. Das OLG hielt daher ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro für angemessen.

Mit dem Tod des Opfers war der Schmerzensgeldanspruch auf die Mutter als Erbin übergegangen. Als Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter konnte sie das Schmerzensgeld beim Schädiger einfordern.

In dem Beschluss zählt das OLG Bremen ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte auf:

  • LG Limburg Urteil vom 16.05.2007, 2 O 368/06: schwere Verletzungen nach leicht fahrlässigem Verkehrsunfall, dreistündiges Überleben bei Bewusstsein unter Realisierung der lebensbedrohlichen Situation: € 4.000,00;
  • OLG Koblenz Urteil vom 18.06.1998, 5 U 1554/97: Mann lebte mehrere Jahre in Todesangst, wird durch Schüsse niedergestreckt und verstirbt einige Tage später: € 12.782,00;
  • OLG Naumburg Beschluss vom 07.03.2005, 12 W 118/04: Tod 1 ½ Tage nach brutaler Misshandlung: € 20.000,00;
  • OLG Saarbrücken Urteil vom 27.11.2007, 4 U 276/07: Körperverletzung durch einen vorsätzlich herbeigeführtem Verkehrsunfall: € 25.000,00;
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010, 12 W 28/10: schwere körperliche Misshandlungen, Opfer überlebte, erlitt aber bleibende Schäden: € 35.000,00;
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009, 1 U 130/08: fahrlässig herbeigeführter Verkehrsunfall, Schädel-Hirrn-Trauma, schwerer Pflegefall, Geschädigte verstirbt zwei Jahre nach dem Unfall: € 75.000,00.

2. Eigener Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen

Wenn Hinterbliebene wegen dem Tod des nahen Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person einen psychische Erkrankung erleiden, die über das Regelmaß von Schock und Trauer hinaus geht, kann dies zu einem eigenen Schmerzensgeldanspruch des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger führen (BGH, Urteil vom 11.05.1971, Az. VI ZR 78/70).

Das Schmerzensgeld wird dann nicht aufgrund eines Leidens des Verstorbenen vor seinem Tod, sondern aufgrund eines übermäßigen Leidens des Hinterbliebenen fällig.

Allerdings gibt es auch Grenzen: Jüngst entschied der Bundesgerichtshof, dass die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf Fälle im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren erstreckt wird (Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11). Im dortigen Fall hatte die Klägerin Depressionen erlitten, nachdem ein Landwirt ihre Labradorhündin mit dem Traktor überfahren hatte, so dass das Tier eingeschläfert werden musste.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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