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Schäden bei Leasingrückgabe: Hat der Kunde ein Recht, sie selbst zu beseitigen?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. November 2011

Ein häufiger Streitpunkt zum Ende des Leasingvertrags ist, ob der Leasingnehmer für Schäden am Fahrzeug nachzahlen muss. Dabei wird unter Juristen heiß diskutiert, ob dem Leasingnehmer zuvor Gelegenheit gegeben worden sein muss, die Schäden selbst zu beseitigen.

Diese von uns vertretene Auffassung wurde nun auch vom Amtsgericht Düsseldorf geteilt. Es führte mit Hinweisbeschluss vom 27.10.2011, Az. 51 C 9949/11, im Verfahren eines Leasingnehmers, der bei uns von Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen vertreten wird, gegen die LeasePlan Deutschland GmbH aus:

Auch wenn der Leasingvertrag ein Mietvertrag ist, gelten die §§ 280, 281 BGB. Nach § 281 I BGB hätte die Klägerin für den Fall, dass der Beklagte eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht hat, für einen Schadensersatzanspruch dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist.

Eine Fristsetzung im Sinn des § 281 BGB ist auch nicht entbehrlich. Das Gericht neigt der Ansicht zu, dass Nr. 12 V der AGB der Klägerin den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB nicht standhält. Denn Nr. 12 V der AGB der Klägerin weicht erheblich von dem Grundgedanken des § 281 II BGB ab. Es widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, dem Leasingnehmer die Möglichkeit abzuschneiden, nach – ggf. einhelliger – Feststellung von Schäden diese selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Es erscheint unbillig, diese Möglichkeit dem Leasingnehmer durch die Ausgestaltung der AGB von vorneherein zu versagen.

Auch eine Entbehrlichkeit gem. § 281 II BGB liegt nicht vor. Selbst wenn der Beklagte zum Ausdruck gegeben hat, mit der Minderwertberechnung der Klägerin nicht einverstanden zu sein, so beinhaltet dies noch nicht die Erklärung, dass der Beklagte die Beseitigung der Schäden selbst verweigert. Jedenfalls eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung insoweit kann dem Beklagtenvortrag nicht entnommen werden.

Zum gleichen Ergebnis kommt auch Rechtsanwältin Silvia Schattenkirchner, Leiterin Verbraucherschutz Recht beim ADAC, in einem aktuellen Interview in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW-aktuell 47/2011). Es entspreche dem „Leitbild des Leasingvertrags“, dass der Leasingnehmer etwaige Mängel am Fahrzeug selbst beheben darf:

Denn anders als beim regulären Mietvertrag – hier liegt die Instandhaltungspflicht ja beim Vermieter – sieht der Leasingvertrag als atypischer Mietvertrag eine Instandhaltungspflicht des Leasingnehmers vor. Deshalb ist diesem auch zuzugestehen, dass er die bei der Rückgabe festgestellten Mängel noch vor Ablauf der Leasingzeit in einer von ihm gewählten Werkstatt nach den Vorgaben des Händlers beseitigen lässt.

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Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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