Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht

Keine Nachzahlung für Schäden bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. Dezember 2011

Bei vielen Leasingverträgen verlangt die Leasingbank nach der Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz für angebliche Mängel. Dem Leasingnehmer muss aber zuvor Gelegenheit gegeben werden, die Schäden selbst zu beseitigen.

Das Amtsgericht Zerbst wies eine Klage zurück, mit der Ansprüche der Peugeot Bank auf Nachzahlung für Schäden an einem zurück gegebenen Leasingfahrzeug geltend gemacht worden waren (Urteil vom 16.11.2011, Az. 6 C 307/09).

Die Leasingbank hatte versäumt, dem Leasingnehmer eine Frist zur Behebung der angeblichen Mängel zu setzen. Nach § 281 Abs. 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch nur dann, „wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“

Eine anderslautende AGB-Klausel bewertete das Gericht als unwirksam. Denn nach § 309 Nr. 4 BGB darf in AGB die Nachfristsetzung nicht ausgeschlossen werden.

Die Nachfristsetzung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich nach § 281 Abs. 2 BGB, da keine berücksichtigungswerten überwiegenden Interessen der Leasingbank bestünden.

Das Urteil ist auf Abrechnungen anderer Leasingbanken übertragbar, die sofort Geld verlangen, statt dem Kunden zu ermöglichen, Schäden selbst zu beseitigen bzw. beim Lackdoktor kostengünstig beseitigen zu lassen.

Entsprechende Entscheidungen haben das Amtsgericht Blomberg (Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 C 324/10) und das Amtsgericht Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 27.10.2011, Az. 51 C 9949/11) getroffen.

Wir bieten Leasingkunden, die mit einer hohen Nachforderung konfrontiert sind, eine kostenlose Vorprüfung an.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert