Keine Nachzahlung für Schäden bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. Dezember 2011Bei vielen Leasingverträgen verlangt die Leasingbank nach der Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz für angebliche Mängel. Dem Leasingnehmer muss aber zuvor Gelegenheit gegeben werden, die Schäden selbst zu beseitigen.
Das Amtsgericht Zerbst wies eine Klage zurück, mit der Ansprüche der Peugeot Bank auf Nachzahlung für Schäden an einem zurück gegebenen Leasingfahrzeug geltend gemacht worden waren (Urteil vom 16.11.2011, Az. 6 C 307/09).
Die Leasingbank hatte versäumt, dem Leasingnehmer eine Frist zur Behebung der angeblichen Mängel zu setzen. Nach § 281 Abs. 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch nur dann, „wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“
Eine anderslautende AGB-Klausel bewertete das Gericht als unwirksam. Denn nach § 309 Nr. 4 BGB darf in AGB die Nachfristsetzung nicht ausgeschlossen werden.
Die Nachfristsetzung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich nach § 281 Abs. 2 BGB, da keine berücksichtigungswerten überwiegenden Interessen der Leasingbank bestünden.
Das Urteil ist auf Abrechnungen anderer Leasingbanken übertragbar, die sofort Geld verlangen, statt dem Kunden zu ermöglichen, Schäden selbst zu beseitigen bzw. beim Lackdoktor kostengünstig beseitigen zu lassen.
Entsprechende Entscheidungen haben das Amtsgericht Blomberg (Urteil vom 20.04.2011, Az. 4 C 324/10) und das Amtsgericht Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 27.10.2011, Az. 51 C 9949/11) getroffen.
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