Leasing: Kilometerabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 20. April 2011Wird ein Kilometerleasingvertrag fristlos gekündigt oder aus anderen Gründen vorzeitig beendet, darf der Leasinggeber das Restwertrisiko nicht auf den Leasingnehmer abwälzen. Ihm steht nur das zu, was er auch bei regulärer Vertragsbeendigung erhalten hätte. außerdem muss er sich Vorteile anrechnen lassen, die er durch die frühere Fahrzeugrückgabe hat.
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.10.1986, Az. VIII ZR 319/85, aufgestellt und seither immer wieder Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu bestätigen. Denn viele Leasingfirmen halten sich nicht daran und versuchen hemmungslos, bei unwissenden Kunden abzukassieren.
Leasinggeber darf nicht auf Restwertabrechnung umschwenken
Der Leasinggeber darf bei vorzeitiger Vertragsabrechnung nicht auf Restwertabrechnung umschwenken, wenn es sich eigentlich um einen Kilometervertrag handelt. Dies gilt auch dann, wenn im Kleingedruckten des Vertrages für den Fall der Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung, z.B. wegen Totalschaden, Restwertabrechnung vorgesehen ist.
Leasinggeber trägt das Marktwertrisiko
Denn bei einem Kilometerleasingvertrag trägt der Leasinggeber das Risiko, welchen Marktwert das Fahrzeug zum Vertragsende hat. Der Leasingnehmer ist lediglich dafür verantwortlich, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
Korrekte Abrechnung
Die Leasingabrechnung ist bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wie folgt vorzunehmen (nach BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 367/03):
- Kilometerabrechnung:
bei Mehrkilometern +Mehrkilometerabrechnung brutto
bei Minderkilometern -Minderkilometerabrechnung brutto - +etwaige übermäßige Abnutzungen am Fahrzeug (Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinaus gehen) netto
- +ausstehende Leasingraten vom vorzeitigen bis zum regulären Vertragsende netto
- -Abzinsung der ausstehenden Leasingraten auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung
- -vom Leasinggeber ersparte laufzeitabhängige Kosten (Verwaltungskosten etc.) netto
- -Wertvorteil durch zeitlich frühere Rückgabe (jüngeres Fahrzeug ist mehr wert) netto
- -Zinsvorteil des Leasinggebers durch Möglichkeit früheren Weiterverkaufs netto
Probleme ergeben sich in der Praxis meist daraus, dass die Leasingbanken die dem Kunden günstigen Anrechnungspositionen weglassen und unberechtigte Positionen einfügen – häufig eine Restwertabrechnung. Wenn ein kalkulierter Restwert als Abrechnungsposition auftaucht, sollte man misstrauisch werden und die Rechnung überprüfen lassen.
außerdem setzen viele Leasingbanken zu Unrecht Mehrwertsteuer an, die auf Schadensersatzansprüche nicht anfällt.
Wir bieten eine kostenlose Vorprüfung von Abrechnungen an, auch für vorzeitig beendete Leasingverträge.
Rechtsberatung:
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