Steuerrecht | Vertragsrecht

BMW-Leasing: Abrechnungen fehlerhaft

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 2. Februar 2011

Die BMW Leasing GmbH stellt den Kunden zum Vertragsende zu Unrecht Mehrwertsteuer in Rechnung. Zweifelhaft ist auch, ob die Klausel über den Restwertausgleich im Leasingvertrag wirksam ist. Nach dieser Klausel sollen die Kunden die Differenz zwischen einem im Vertrag festgelegten kalkulierten Restwert und dem Schätzwert des Fahrzeugs zum Vertragsende zahlen.

Restwertausgleichsklausel versteckt

Leasingverträge mit Restwertabrechnung sind nicht unüblich. Bei solchen Verträgen bildet neben einer etwaigen Sonderzahlung und den Leasingraten die Restwertausgleichspflicht eine weitere Hauptleistungspflicht und einen Teil des vereinbarten Entgelts.

Wegen dieser hervorgehobenen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung muss die Restwertausgleichspflicht im eigentlichen Vertragstext enthalten sein und darf nicht in AGB versteckt werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.04.1998, Az. 14 U 48/97; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., S. 953). Es reicht nicht aus, dass die Abrechnungsart oder der kalkulierte Restwert genannt werden (Wolf/Eckert/Ball, 10. Aufl., Rn. 1936).

Im BMW-Vertrag sind der Restwert und die Ausgleichspflicht nur in einem von den übrigen Zahlungspflichten abgetrennten Bereich aufgeführt.

In den AGB findet sich im Abschnitt Leasingentgelte (Ziffer IV.) keine Regelung zur Restwertausgleichspflicht. Sie wird erst im letzten Abschnitt (Abrechnung nach regulärem Vertragsende, Ziffer XVII.) geregelt.

Restwert überhöht

Darüber hinaus sind die kalkulierten Restwerte oft unrealistisch überhöht, so dass aus Sicht des Leasinggebers eine Nachzahlung vorprogrammiert ist, selbst wenn der Kunde das Fahrzeug pfleglich behandelt.

Unerlaubte Bindung an Sachverständigenschätzung

Rechtswidrig ist auch, dass die von BMW verwendete Restwertausgleichsklausel an eine Wertschätzung durch einen Sachverständigen anknüpft und nicht an den tatsächlich erzielten Weiterverkaufspreis. Eine solche Gestaltung ist nur zulässig, wenn der Kunde die Möglichkeit erhält, selbst das Fahrzeug zum Schätzpreis zu erwerben. Dies ist nach den AGB der BMW Leasing GmbH jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Leasinggeber ist bei Verträgen mit Restwertabrechnung zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs verpflichtet. Eine Klausel, die den Leasingnehmer an die Schätzung des Händlereinkaufspreises bindet, genügt diesem Gebot nicht und ist gemäß § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 22.11.1995, Az. VIII ZR 57/95, Rn. 23, zitiert nach juris; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., S. 1582).

Andienungsrecht führt zu überlanger Bindung

Problematisch sind die Restwertabrechnung und das in manchen Verträgen vorgesehene Andienungsrecht auch wegen § 308 Nr. 1 BGB.

Danach darf der AGB-Verwender sich nicht überlange Annahmefristen vorbehalten. Ein Andienungsrecht entspricht jedoch einem Angebot des Leasingnehmers zum Kauf des Fahrzeugs, das dieser mit Unterzeichnung des Leasingvertrags abgibt.

Gemessen an der üblichen Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB – Beförderungsfrist, Überlegungsfrist, Mitteilungsfrist – ist die Leasingvertragsdauer, nach der erst die Andienung erfolgt, überlang. Entsprechende Klauseln sind daher nach § 307 BGB unwirksam (Graf von Westphalen, BB 2009, 2378, 2381 f.).

Mehrwertsteuer zu Unrecht berechnet

außerdem belastet die BMW-Klausel die Kunden in zweifacher Hinsicht unangemessen mit Mehrwertsteuer:

Zum einen werden beim Berechnen der Restwertdifferenz nicht die Netto- sondern die Bruttowerte verglichen. Aus Sicht des Leasinggebers ist jedoch Schaden nur die Nettodifferenz, da er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Zweitens wird auf die errechnete Restwertdifferenz noch einmal Mehrwertsteuer aufgeschlagen, obwohl der BGH entschieden hat, dass derartige Ausgleichsleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Urteil vom 14.03.2007, Az. VIII ZR 68/06).

Vertrag überprüfen lassen

Kunden von BMW, die zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Nachforderung konfrontiert werden, ist zu raten, ihren Vertrag überprüfen zu lassen.

Eine Überprüfung von Verträgen der BMW Leasing GmbH können Sie hier durchführen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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