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Leasingvertrag mit Restwertabrechnung – bei überhöhtem Restwert unwirksam

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 21. August 2010

Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung soll der Kunde den Unterschied zwischen einem im Vertrag festgelegten und dem tatsächlichen Restwert zum Vertragsende nachzahlen. Doch wenn der Restwert von vorneherein überhöht angesetzt war, kann der Kunde die Zahlung verweigern.

Betroffen sind vor allem Verträge der Volkswagen Leasing GmbH, die Leasing für Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda anbietet, aber auch Leasingbanken anderer Hersteller.

Ob bei einem teuren VW Touareg oder einem Seat – überhöhte Restwerte lassen die Autos zum Vertragsschluss preisgünstiger aussehen als sie sind.

Die Leasingbank ist eigentlich verpflichtet, im Vertrag den Restwert einzusetzen, der nach ihrer Erfahrung bei durchschnittlicher Abnutzung des Fahrzeugs zum Ende der Laufzeit zu erwarten ist.

Tatsächlich wurde jedoch in vielen Fällen ein unrealistisch überhöhter Restwert angesetzt. Dann ist die Nachzahlung vorprogrammiert, selbst wenn der Kunde das Auto pfleglich behandelt hat.

Weil die Bank mit dieser Nachzahlung rechnet, konnte sie das Auto zu niedrigeren Leasingraten anbieten.

Je höher die Nachforderung ausfällt, desto näher liegt der Verdacht, dass der kalkulierte Restwert von vorneherein überhöht angesetzt worden ist.

Das Problem: Der Kunde wurde über die wahre wirtschaftliche Belastung des Leasing getäuscht. Weil er von einem realistisch kalkulierten Restwert ausgeht, rechnete er damit, dass er das Auto unter normalen Umständen ohne Nachzahlung zurück geben kann.

Rechtliche Einordnung

Der Kunde darf darauf vertrauen, dass der Leasinggeber den Restwert ansetzt, der nach realistischer Betrachtung und unter Zugrundelegung vorhandener Erfahrungswerte zum Ende der Vertragslaufzeit zu erwarten ist. Anderenfalls ist die Restwertausgleichsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1986, Az. 6 U 139/84; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.1987, Az. 3 U 211/86).

Dies gilt insbesondere dann, wenn -€“ wie in den Verträgen der Volkswagen Leasing GmbH -€“ eine bestimmte Laufleistung als Kalkulationsgrundlage genannt wird.

Nach dem Transparenzgebot sind Vertragsklauseln unwirksam, die zu einer wirtschaftlichen Belastung des Kunden führen, ohne dies im nach den Umständen geforderten Maße erkennen zu lassen (Palandt-Grüneberg, BGB 69. Aufl., § 307 Rn. 17).

Durch den überhöhten Restwert hat die Leasingbank die wirtschaftliche Belastung des Leasings für den Kunden verschleiert.

Vertrag überprüfen lassen

Kunden, die zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Nachforderung konfrontiert werden, ist zu raten, ihren Vertrag überprüfen zu lassen.

Sie können hier eine Überprüfung von Leasingverträgen der Volkswagen Leasing GmbH (VW, Audi, Seat und Skoda) durchführen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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