Verbraucherrechte bei Kündigung des Leasingvertrags
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. Oktober 2011Kündigt die Leasingbank den Leasingvertrag vorzeitig, drohen dem Leasingnehmer hohe Nachforderungen. Doch in vielen Fällen lohnt es, sich zu wehren. Denn die Leasingbanken beachten die Verbraucherrechte nicht immer und stolpern über die komplizierten Regeln zur Kündigung.
Verträge mit Restwertabrechnung dürfen gemäß § 498 Nr. 1 BGB bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers nur gekündigt werden, wenn der Rückstand mindestens zwei aufeinanderfolgende Leasingraten beträgt. Die Voraussetzung liegt nicht vor, wenn zwar der Rückstand in der Summe mehr als zwei Leasingraten beträgt, aber nicht aus zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten besteht, weil der Leasingnehmer zwischendurch Zahlungen geleistet hat.
Der Rückstand muss bei Leasingverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten in der Summe mindestens 10 % und bei Verträgen mit längerer Laufzeit 5 % der Gesamtsumme aller Brutto-Leasingraten ausmachen.
außerdem setzt gemäß § 498 Nr. 2 BGB die wirksame Kündigung voraus, dass dem Verbraucher vorher eine Kündigungsandrohung zugegangen ist. Darin muss der rückständige Betrag genau ausgerechnet und dem Verbraucher durch eine Fristsetzung noch einmal Gelegenheit zur Zahlung gegeben worden sein.
Stellt sich der in der Kündigungsandrohung genannte Betrag als überhöht heraus, z.B. weil die Leasingbank unberechtigte Bearbeitungsgebühren verlangt oder Zinsen falsch ausrechnet, ist die Kündigung insgesamt unwirksam (BGH, Urteil vom 26.11.2005, Az. VIII ZR 90/04).
Auch bei Verträgen mit Kilometerabrechnung sind die Schlussabrechnungen oftmals überhöht, z.B. weil unberechtigt aufgrund kleingedruckter Klauseln nach Restwertgrundsätzen abgerechnet wird.
Wir bieten Leasingnehmern, die eine vorzeitige Kündigung erhalten, eine kostenlose Vorprüfung von Leasingvertrag, Kündigungsandrohung, Kündigung und Abrechnung an. Kommt es später zum Mandat und besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten.
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