Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht

Gericht kippt Leasing-Restwertklausel

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 26. Januar 2010

Weichen kalkulierter Restwert und vom Sachverständigen festgestellter Restwert voneinander ab, sollten Leasing-Kunden nicht ohne weiteres zahlen. Die entsprechenden Vertragsklauseln sind häufig unwirksam. Schon geleistete Beträge können unter Umständen zurück gefordert werden.

Leasingverträge mit Restwertabrechnung sehen zum Ende der Laufzeit vor, dass der Kunde eine Nachzahlung leisten muss, falls das Auto nicht den kalkulierten Restwert hat. Wir haben für einen Mandanten ein Urteil erstritten, wonach eine solche Restwertgarantieklausel unwirksam ist.

Viele Autohändler und Herstellerbanken setzen überhöhte Restwerte in die Verträge ein, damit sie verlockend niedrige Leasingraten ausweisen können. Der Kunde wird über die wahre wirtschaftliche Belastung des Leasings getäuscht. Das dicke Ende kommt zum Schluss.

Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage unseres Mandanten Recht und entschied:

  • Restwert-Leasingverträge müssen einen deutlichen Warnhinweis darauf enthalten, dass der eingesetzte Restwert unrealistisch sein könnte und die Gefahr erheblicher Nachzahlungen drohen kann.
  • außerdem dürfen Leasingantrag und Selbstauskunft keine unterschriebenen Kilometerangaben enthalten, die den Eindruck erwecken könnten, die Endabrechnung würde anhand der Laufleistung erfolgen.

Werden diese Regeln nicht eingehalten, muss der Leasingnehmer keinen Restwertausgleich zahlen (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09).

In dem entschiedenen Fall erklärte das Gericht für einen Opel Zafira, Bruttokaufpreis 36.550 Euro, eine Nachforderung von 6.708,33 Euro für unberechtigt.

Externer Link: Gericht kippt Leasing-Klausel, Bericht in der Rheinischen Post vom 26.01.2010

Hinweise für betroffene Leasingkunden:

  • Die rechtlichen Überlegungen des Landgerichts Mönchengladbach sind auch auf andere Leasingverträge mit Restwertabrechnung anwendbar, auch solche von anderen Leasingbanken.
  • Wir verteidigen Sie gegen Restwertausgleichsforderungen der Leasingbanken.
  • Falls Sie aus Unwissenheit schon gezahlt haben, fordern wir den Betrag von der Leasingbank zurück.
  • Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel Ihre Kosten. Im Falle des Obsiegens vor Gericht legt das Gericht der Gegenseite die Kosten auf. Die Leasingbank muss Ihnen dann die Rechtsverfolgungskosten erstatten.

Falls Sie nach der Leasingrückgabe eine hohe Leasingabrechnung erhalten, bieten wir Ihnen eine Überprüfung an.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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