Bankrecht

Ritter Sport gegen Stiftung Warentest: Welche Ansprüche bestehen?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 25. November 2013

Nachdem die Stiftung Warentest die Schokolade „Ritter Sport Voll-Nuss“ mit der Note mangelhaft bewertete, will das Herstellerunternehmen Alfred Ritter GmbH & Co. KG rechtliche Schritte einleiten. In Betracht kommen in erster Linie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

Anknüpfungspunkt falsche Tatsachenbehauptung

Die wertenden Aussagen und die Note sind für sich genommen nicht angreifbar, da sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Angreifbar ist jedoch die im Zusammenhang mit der Bewertung erhobene und ihr zugrunde gelegte Behauptung, die Schokolade enthalte ein künstliches Aroma. Die Stiftung Warentest unterstellt, das verwendete Aroma Piperonal sei ein synthetisches Produkt, weil es aus natürlichen Ausgangsprodukten in nicht ausreichender Menge für die Lebensmittelindustrie gewonnen werde. Da Piperonal auf der Zutatenliste als natürliches Aroma genannt wird, würden die Verbraucher getäuscht.

Ritter Sport beruft sich auf eine Garantieerklärung des Aromaherstellers, der das Aroma zuliefert. „Uns liegt eine aktuelle Garantieerklärung seitens der Firma SymRise AG vor die bestätigt, dass das an uns gelieferte Aroma, welches in der Ritter Sport Voll-Nuss zum Einsatz kommt, ausschließlich natürlichen Ursprungs ist, wie auch ausschließlich auf natürlichem Wege gewonnen wird,“ heißt es in einer Pressemitteilung von Ritter Sport.

Gleichwohl hat die Stiftung Warentest an ihren Aussagen festgehalten.

Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz

Sollte sich erweisen, dass ausschließlich natürliches Aroma zum Einsatz kam, hätte Ritter Sport einen Anspruch auf Unterlassung der falschen Tatsachenbehauptung. außerdem könnte der Schokoladenhersteller von der Stiftung Warentest Schadensersatz für entgangenen Gewinn fordern. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB und § 252 BGB.

Dem Geschädigten kommen Erleichterung bei der Darlegung und Beweisführung zugute. Es reicht aus, dass der entgangene Gewinn „mit Wahrscheinlichkeit“ erwartet werden konnte. Kann Ritter Sport einen Umsatzeinbruch plausibel darlegen – etwa durch Vergleich mit Zahlen aus den Vormonaten und Vorjahren – wird vermutet, dass dieser Einbruch auf die negative Berichterstattung zurück zu führen ist, es sei denn, die Stiftung Warentest kann andere Ursachen nachweisen.

Da sich der Ersatzanspruch nicht auf den entgangenen Umsatz, sondern nur den entgangenen Gewinn richtet, wird zu überprüfen sein, welche Kosten der höhere Umsatz mit sich gebracht hätte. Diese Kosten sind vom Umsatz abzuziehen, um den entgangenen Gewinn zu ermitteln. außerdem bestehen steuerrechtliche Besonderheiten. (mehr dazu: Entgangener Gewinn als Schadensersatzanspruch)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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