Vertragsrecht

Schadensersatz für Verzögerungen beim Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Dezember 2012

Können Vertragspartner des Willy-Brandt-Flughafens Berlin-Brandenburg (BER) Schadensersatz wegen der verzögerten Inbetriebnahme verlangen? Air Berlin meint ja, die Deutsche Bahn zeigt sich skeptisch. Ein Blick auf die juristischen Hintergründe.

Ausgangspunkt eines Schadensersatzanspruches ist eine Verletzung einer vertraglichen Pflicht (§ 280 BGB) oder eine widerrechtliche Eigentumsverletzung. Entscheidend dabei ist, dass Verletzungshandlung und Schaden dem Schädiger – hier der Flughafengesellschaft – zurechenbar sein müssen. Die Beweislast trägt der Geschädigte.

Hat die Flughafengesellschaft vertragliche Zusagen gegenüber dem Geschädigten getroffen, wann der Flughafen in Betrieb geht, stellen Verzögerungen grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar. Denkbar ist, dass Air Berlin als Fluggesellschaft einen solchen vertragsrechtlichen Anknüpfungspunkt hat, während zwischen der Deutschen Bahn und der Flughafengesellschaft möglicherweise kein direktes Vertragsverhältnis besteht.

Eine weitere Klippe stellt die Bezifferung der Schadenshöhe dar. Niemand wird mit einer für eine herkömmliche Beweisführung erforderlichen praktischen Gewissheit sagen können, wieviel Gewinne erwirtschaftet bzw. Verluste erspart worden wären, wenn der Flughafen pünktlich fertig gestellt worden wäre.

Doch das Gesetz berücksichtigt die Ungewissheiten einer solchen Hypothese und hilft den Geschädigten: Nach § 252 BGB gilt als Schaden, was „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte“. Nach § 287 ZPO kann das Gericht den Schaden schätzen, wenn der Geschädigte ausreichend Anhaltspunkte für eine solche Schätzung vorträgt. (Mehr dazu hier: Entgangenen Gewinn geltend machen)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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