Steuerrecht | Verkehrsrecht

Entgangener Gewinn als Schadensersatzanspruch

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 26. Oktober 2009

Oft erleidet ein Geschädigter infolge eines Schadensereignisses Gewinneinbußen. Solche Schäden können immense Größenordnungen erreichen und im Einzelfall sogar die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die korrekte Bezifferung und Geltendmachung ist anspruchsvoll, aber wichtig.

§ 252 BGB regelt: „Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“

Rechenweg

Entgangener Gewinn ist also der Gewinn, der ohne das Schadensereignis wahrscheinlich angefallen wäre, d.h. die entgangenen Roherlöse (1.) abzüglich der ersparten Betriebskosten (2.) zuzüglich etwaiger Schadensminderungskosten (3.).

  1. Bei der Schätzung der entgangenen Roherlöse ist grundsätzlich der Durchschnitt der Betriebsergebnisse in den letzten drei Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen. Alternativ kann eine konkrete Darstellung eines oder mehrerer entgangener Aufträge erfolgen. Die Betriebsergebnisse bzw. entgangenen Aufträge sind zu belegen.
  2. Abzuziehen sind Kostenersparnisse. Hierbei ist auf jede in dem Betrieb üblicherweise anfallende Kostenposition einzugehen. Hierzu zählen etwa ersparte Personalkosten, Sachkosten und Steuern. Sofern einzelne Kostenpositionen als gleichbleibend anzusehen sind und ein Abzug nicht erfolgen soll, ist dies begründend zu erläutern.
  3. Sind Schadensminderungskosten entstanden, z.B. durch Einstellung einer Ersatzkraft, sind diese hinzuzurechnen. Hier ist zu erläutern, weshalb die Schadensminderungskosten angefallen sind und inwiefern dadurch der Schaden gemindert worden ist.

Steuern

Besondere Schwierigkeiten weist die Frage auf, inwieweit entgangener Gewinn steuerpflichtig ist. Hinsichtlich der Versteuerung entgangenen Gewinns kommen insbesondere Einkommen- bzw. Köperschaftsteuer und Umsatzsteuer in Betracht.

Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG sind „Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ einkommensteuerpflichtig und nach § 8 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Allerdings ist die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt.

Ein Abzug von Einkommen- oder Köperschaftsteuer als Kostenersparnis kommt daher nur in Betracht, soweit die ermäßigte Besteuerung der Schadensersatzzahlung geringer ist als die entgangene Einnahme ohne das Schadensereignis besteuert worden wäre.

Umgekehrt kann die Besteuerung des Schadensersatzes als zusätzliche Schadensposition ersatzpflichtig sein, wenn die entgangene Einnahme steuerfrei gewesen wäre, z.B. wenn die entgangene Einnahme in einem Verlustjahr verbucht worden wäre, die Schadensersatzzahlung jedoch in einem Gewinnjahr zu verbuchen ist. Werden Steuern zu einer zusätzlichen Schadensposition, so sind sie erst nach Veranlagung und auf Grundlage eines bestandskräftigen Steuerbescheides erstattungsfähig, also nicht als fiktive Berechnung (BGH, Urteil vom 10.12.1992, Az. IX ZR 54/92, Rn. 23; BGH, Urteil vom 02.12.1997, Az. VI ZR 142/96, Rn. 25, zitiert nach juris). Allerdings kann beantragt werden, den Geschädigten von noch nicht bestandskräftigen Steuer(nach)forderungen freizustellen (OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 16.05.2007, Az. 14 U 56/06, Rn. 55, zitiert nach juris).

Einnahmen, die nicht angefallen sind, sind auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei der Berechnung der Roherlöse und Kostenersparnisse sind Umsatzsteuern daher nicht zu berücksichtigen. Werden Einkaufs- und Verkaufspreise verglichen, um die Erlöse zu berechnen, sind jeweils die Nettopreise heranzuziehen.

Auch die Schadensersatzzahlung selbst ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da ihr kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.

Vorgehensweise

Je nach Besonderheiten des Einzelfalls kann es sinnvoll sein, den entgangenen Gewinn nach konkret entgangenen Aufträgen zu berechnen oder abstrakt, z.B. anhand der Vorjahresergebnisse.

Die Erfolgsaussichten sind in der Praxis entscheidend davon abhängig, dass der Rechenweg und die in Ansatz gebrachten Zahlen nachvollziehbar erläutert und mit Nachweisen belegt werden.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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