Pseudobewerbungen - Vorsicht bei sog. „AGG-Hopping“!
Rechtsreferendar Thomas Pauken am 12. Januar 2009Seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mehren sich die Fälle, in denen sich vermeintlich Interessierte auf Stellen bewerben, die ungeschickt ausgeschrieben sind, etwa nur einen Personenkreis in einer bestimmten Altersgruppe ansprechen. Werden sie abgelehnt, so fordern sie häufig Entschädigung wegen altersmäßiger Diskriminierung nach § 15 AGG. Die Masche ist alt, stößt bei den Arbeitsgerichten aber immer häufiger auf Ablehnung.
So musste ein 47-jähriger abgelehnter Stellenbewerber, der von der Klägerin eine Entschädigung erhalten hatte, etwa ein Viertel dieser Entschädigung wieder zurückzahlen.
Er hatte sich auf eine Stelle beworben, die an Interessenten zwischen 30 und 40 Jahren ausgeschrieben und anschließend anderweitig besetzt worden war.
Als die Klägerin erfuhr, dass dies offensichtlich eine Masche des vermeintlichen Interes-senten war, focht sie den Entschädigungsvertrag an und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Summe.
Vor dem Arbeitsgericht Krefeld kam es schließlich zu einem Vergleich, wonach sich der Pseudobewerber zur Rückzahlung von € 500,- verpflichtete (ArbG Krefeld, Vergleich v. 09.12.2008, 4 Ca 1686/08).
Auf dem restlichen Betrag von immerhin € 1.700,- blieb die Klägerin jedoch „sitzen“.
Arbeitgebern ist daher zu raten, besonderes Augenmerk auf die richtige und neutrale Formulierung von Stellenausschreibungen zu achten. Denn auch wenn das „AGG-Hopping“ immer häufiger von den Gerichten gestoppt wird, so verbleibt dennoch ein relativ hohes Risiko, sich entschädigungspflichtig zu machen. Auch der geschilderte Fall bietet Arbeitgebern keine hinreichende Sicherheit, da sich der Bewerber lediglich im Vergleichswege zur Rückzahlungen verpflichtete, also nicht vom Gericht hierzu verurteilt worden war.
Ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann Ihnen bei der Formulierung von Stellenausschreibungen die nötige Hilfestellung geben und Sie kompetent beraten.
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