Immobilienrecht | Mietrecht

Probleme beim Schallschutz – Mietminderung ?

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 13. Juli 2010

Mit Urteil vom 07.07.2010 ( VIII ZR 85/09) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Wohnraummieter ohne besondere vertragliche Vereinbarung von seinem Vermieter nicht verlangen kann, dass das Gebäude und seine angemietete Wohnung einen besseren Schallschutz aufweist, als dies von den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften gefordert wurde.

Wollen die Parteien weitergehende Verpflichtungen des Vermieters begründen, so bedarf es einer vetraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache. Ohne eine solche darf der Mieter nur erwarten , dass die angemieteten Räume einen Standart aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Hierbei sind Alter, Ausstattung und die Art des Gebäudes , wie auch Miethöhe und eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Technische Normen für den Wohnstandart schuldet der Vermieter, wobei aber grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen sei.

Die -hier nicht zu entscheidende- Frage, welche Ansprüche dem Mieter zustehen, wenn durch bauliche Veränderungen in den bestehenden Schallschutz eingegriffen und dieser verändert wird (nachträglicher Einbau von Fliesen oder Holzboden bzw. Laminat) hingegen dürfte eine differenziertere Betrachtung rechtfertigen. Nach diesseitiger Auffassung müssen in diesem Falle ggf. auch aktuelle Kriterien für den Schallschutz Geltung beanspruchen. Für den Vermieter bedeutet dies, seinem Mieter eine entsprechende bauliche Veränderung , wie den Einbau eines Fliesenbodens nur unter der Bedingung zu genehmigen, dass der Mieter für einen ausreichenden Trittschallschutz Sorge trägt !

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

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