Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung auch ohne Angaben im Mietvertrag!
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 23. Juni 2010Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: VIII ZR 256/09), dass eine Flächenunterschreitung von mehr als 10% auch dann einen Mangel der Mietsache und damit eine Minderungsmöglichkeit in entsprechender Höhe rechtfertige, wenn die „versprochene“ Fläche im Mietvertrag gar nicht aufgeführt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses, z.B. in einem Expose oder einer Zeitungsannonce eine Fläche genannt haben, so dass der spätere Mieter die erkennbare Vorstellung gehabt habe , die gemietete Wohnung weise diese Fläche auch auf!
Von daher kann sich der Vermieter nicht der Verantwortung dadurch entziehen, keine Flächenangabe in den Mietvertrag einzutragen, sondern muss bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen, ob Angaben in Vermarktungsanzeigen der Wahrheit entsprechen, um späteren Ansprüchen des Mieters zu entgehen. Dies gilt im übrigen sowohl für den Wohnraumbereich als auch für Gewerbemietflächen, bei denen derartige Minderungsansprüche zu beträchtlichen Rückforderungsansprüchen führen können!
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