Anspruch des Mieters auf Trittschallschutz
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 9. November 2010Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 07.07.2010 (BGH VIII ZR 85/09) entschieden, dass dem Mieter ohne eine gesonderte vertragliche Regelung regelmäßig kein Anspruch auf einen Schallschutz zusteht, der die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen überschreite.
Auch wenn der Mieter – insbesondere einer begehrten Altbauwohnung- erwarte, dass die Wohnung bezüglich des Schallschutzes den üblichen Qualitäts-und Komfortstandart aufweise, führe dies nicht zu einer Nachrüstungspflicht des Vermieters und stelle keinen Mangel der Mietsache dar, wenn die aktuellen Schallschutzwerte nicht erreicht werden. Die insoweit zum Bauvertragsrecht geltende Rechtsprechung (BGHZ 172,346:181,225) sei auf das Wohnraummietrecht nicht übertragbar. Hier sei für die Beurteilung eines Mangels alleine auf den Vergleich von vertraglicher Soll-Beschaffenheit und tatsächlicher Ist-Beschaffenheit abzustellen. Fehlt es an einer gesonderten Vereinbarung der Parteien, so schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck eignet und die vom Mieter erwartet werden kann.Erwartet werden kann, dass technische Normen für den Wohnstandart eingehalten werden, wobei allerdingsgrundsätzlich auf den Maßstab abzustellen ist, der bei Errichtung des Gebäudes anzulegen war.
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