Parteianhörung: Eine unterschätzte Waffe im Zivilprozess
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. Dezember 2017Das Gericht darf Angaben aus der Parteianhörung glauben, auch wenn sie sonst nicht bewiesen werden können. Das gilt sogar, wenn die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit für eine Parteivernehmung fehlt.
Das Gericht entscheidet, ob es eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr hält. Dabei muss es nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigen, nicht nur die Beweisergebnisse.
Das Gericht darf allein aufgrund der Angaben der Parteien und ohne Beweiserhebung feststellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Es darf Angaben sogar dann glauben, wenn die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit für eine Parteivernehmung fehlt. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist Voraussetzung für eine Parteivernehmung von Amts wegen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 448 Rn. 4).
Das Gericht muss sich in seiner Überzeugungsbildung mit dem Inhalt einer Parteianhörung auseinandersetzen, wenn deren Ergebnis der Überzeugung entgegen steht.
Diese Grundsätze hat nun der BGH erneut bekräftigt:
„Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist allerdings kein Beweismittel, so dass auf ihrer Grundlage nicht ein Beweisantrag der Gegenpartei abgelehnt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 28. April 2011 – V ZR 220/10 – juris Rn. 12 ff.). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940, 941; BGH Beschluss vom 29. Oktober 1987 – III ZR 54/87 – BGHR ZPO § 141 Würdigung 1; BVerfG Beschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 58 mwN). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann (BGH Urteile vom 7. Februar 2006 – VI ZR 20/05 – NJW-RR 2006, 672 Rn. 9; vom 25. März 1992 – IV ZR 54/91 – NJW-RR 1992, 920, 921 und vom 24. April 1991 – IV ZR 172/90 – NJW-RR 1991, 983, 984), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH Beschluss vom 24. Juni 2003 – VI ZR 327/02 – NJW 2003, 2527, 2528; BGHZ 122, 115 = NJW 1993, 1638, 1640). Dem Berufungsgericht ist eine von der erstinstanzlichen Würdigung abweichende Würdigung einer Parteivernehmung ohne Wiederholung der Vernehmung verwehrt (vgl. etwa BGH Beschluss vom 17. September 2013 – XI ZR 394/12 – juris Rn. 10 mwN). Nichts anderes gilt für die formlose Parteianhörung (BVerfG Beschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 58).“ (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17 –, juris Rn. 12)
Hört das Gericht die Partei nicht von sich aus an, sollte der Rechtsanwalt in geeigneten Fällen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO beantragen, dass seine Partei angehört wird. Die Partei sollte an dem Termin teilnehmen, da das Gericht nicht gehalten ist, für die Parteianhörung einen neuen Termin anzuberaumen.
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