Auslagenvorschuss für Ergänzungsgutachten
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 31. Juli 2018Wer muss die Kosten vorschießen, wenn der gerichtliche Sachverständige zu Fragen und Einwendungen der Parteien durch ein Ergänzungsgutachten Stellung nehmen oder zur Vernehmung zur mündlichen Verhandlung geladen werden soll?
Nach § 379 S. 1 ZPO hat der “Beweisführer” den Auslagenvorschuss einzuzahlen.
Die Obliegenheit entsteht, indem das Gericht nach §§ 492 I, 402, 379 S. 1 ZPO beschließt, die Ladung des Sachverständigen oder den Auftrag für das Ergänzungsgutachten davon abhängig zu machen, dass eine Partei die dafür voraussichtlich anfallenden Auslagen für die Tätigkeit des Sachverständigen einzahlt.
Beantragt eine Partei, dass der Gutachter zu Fragen oder Einwendungen Stellung nimmt oder dass er erscheint, um sein Gutachten zu erläutern, handelt es sich hierbei um einen Beweisantrag, der die Partei zur Beweisführerin i.S.d. § 379 S. 1 ZPO werden lassen kann.
Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
- Das Gericht und die beweisbelastete Partei halten das Gutachten für überzeugend. Der Gegner hat Einwände und Fragen. In dieser Konstellation muss der Auslagenvorschuss dem Gegner auferlegt werden, denn die weitere Beweisaufnahme geschieht nur auf seine Veranlassung. Vorschussbelastet ist die Partei, die das Ergänzungsgutachten “veranlasst” hat, unabhängig davon, ob sie die Beweislast trägt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 15 W 1/09, juris Rn. 2).
- Die beweisbelastete Partei hält das Gutachten für überzeugend. Das Gericht und der Gegner haben Einwände und Fragen. In dieser Konstellation muss der Auslagenvorschuss der beweisbelasteten Partei auferlegt werden. Schon mit Urteil vom 08. Januar 1964 – VIII ZR 123/62 –, juris Rn. 24, entschied der BGH, die Auferlegung unabhängig von der Beweislast sei nur “dann anwendbar, wenn die Begutachtung lediglich auf Parteiantrag stattfinden soll”. In allen anderen Konstellationen gilt weiterhin der Grundsatz, dass die beweisbelastete Partei die Kostenlast für die Beweisaufnahme trägt.
Hält das Gericht selbst die Ergänzung oder Ladung für erforderlich, muss es den Auslagenvorschuss bei der beweisbelasteten Partei einholen, auch wenn (zufällig) der Gegner Ergänzung oder Ladung beantragt hat.
Es besteht keine Obliegenheit einer nicht beweisbelasteten Partei, ein Gutachten zu vervollkommnen, indem sie einen Auslagenvorschuss einzahlt, damit der Sachverständige Lücken, Widersprüche und sonstige Fehler aus seinem Gutachten beseitigen kann.
Ist der Gegner einer beweisbelasteten Partei der Auffassung, dass das Gutachten wegen Lücken, Widersprüchen und sonstigen Fehlern nicht überzeugen kann, sollte er dies zum Ausdruck bringen und klarstellen, dass er keinen Antrag auf Ergänzung oder Ladung stellt. Ihm kann dann kein Auslagenvorschuss auferlegt werden. Allerdings trägt er das Risiko, dass das Gericht das Gutachten für überzeugend hält und er sich seiner Möglichkeiten begibt, im Rahmen der Gutachtenergänzung oder der Vernehmung des Sachverständigen das Gutachtenergebnis zu relativieren.
Das LG Hamburg hat eine Vorschusspflicht des Fragestellers abgelehnt bei Fragen, die “lediglich der Konkretisierung des Gutachtens dienen” (Beschluss vom 24. Januar 2006 – 414 OH 2/04, juris). Entscheidend ist jedoch nicht die Richtung der Fragen, sondern, ob der Fragesteller nach Einschätzung des Gerichts die Antwort braucht, um zu sein jeweiliges Beweisziel – beim Beweisführer der Erfolg bzw. beim Beweisgegner der Misserfolg des Beweises – zu erreichen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist eine formlose Gegenvorstellung möglich. Zudem unterliegt sie der Überprüfung durch die Berufung (§ 512 ZPO) und die Revision (§ 557 II ZPO). Die sofortige Beschwerde ist gegen die Auferlegung des Auslagenvorschusses nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 03. März 2009 – VIII ZB 56/08, juris Rn. 6 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 22. März 2007 – 7 W 122/06, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 W 34/04, juris; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2003 – 3 W 249/03, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 15 W 1/09, juris). Sie ist nur ausnahmsweise statthaft, wenn eine Partei belastet wird, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist oder die nach § 122 II ZPO von der Vorschusspflicht befreit ist (RG, Beschluss vom 10. Juli 1903 – III 190/03 –, RGZ 55, 268).
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