Gesellschaftsrecht

Partei- und Prozessfähigkeit einer führungslosen GmbH

Rechtsanwältin Verena Daniels am 24. Januar 2011

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2010 (Az.: II ZR 115/09) entschieden, dass eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, nicht mehr prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist.

Zwar regelt § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, dass die Gesellschaft bei einer Führungslosigkeit von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten wird, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. Einen Prozess kann die GmbH aber nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertretung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind. Die Befugnis, Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben zu können, haben die Gesellschafter in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 GmbH hingegen nicht.

Dafür besteht nach Ansicht des BGH auch kein Bedürfnis, da der Mangel der Prozessfähigkeit im weiteren Verlauf eines bereits eingeleiteten Prozesses durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers geheilt werden könne.

Weiter führt der BGH in seinem Urteil aus, dass einer GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde, darüber hinaus schon die Parteifähigkeit fehle, da die Gesellschaft nach der Löschung materiell-rechtlich nicht mehr existent sei.

Dagegen bleibt die GmbH trotz der Löschung nach Ansicht des BGH partei- und rechtsfähig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. In einem Aktivprozess soll dafür bereits die bloße Tatsache genügen, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht. In einem Passivprozess dagegen müsse der Kläger substanziiert behaupten, dass bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden ist, so dass der Kläger in der Praxis künftig erhebliche Vorarbeiten leisten muss, damit seine Klage nicht ins Leere läuft.

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